Volltext : Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

 

 

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Ausnahmen können insbesondere zugelaſſen werden bei Gebäuden,
die zum Betrieb der Eisenbahn oder für die wirtschaftlichen Bedürfniſſe
 der Bahnbediensteten in der Nähe der Bahn erstellt werden, oder
wenn sonst in besonderen Fällen eine Gefahr für die Eiſenbahn und
deren Betrieb oder für die betreffenden Gebäude nicht zu befürchten iſt. s)

Erläuterungen zu Art. 61.
1) Der Artikel entspricht im wesentlichen dem § 26 a. a. D.
2) Gemeint sind nur Eisenbahnen mit Funkenentwicklung. Elektriſche
Bahnen fallen nicht unter die Vorschrift. (Prot. Verh. 2. K. S. 6673 r.).
s) Gemeint sind nur solche Abſchlüſſe, die das Eindringen von Funken
der L-rkoyotirer nicht verhindern. (Komm.-Ber. 1. K. 1910, Beil. 114,
. g) Fin Vishuttt ist nicht als Eiſenbahndamm anzusehen. (Komm.-Ber.
: s) S. 261 wg von Ausnahmen kommt insbesondere auch bei Induſtriegleiſen
 in Betracht. (Komm.-Ber. 2. K. S. 384 l. o.).

Art. 62.
(1) Mit Bauten an öffentlichen Wegen!) außerhalb des geschloſſenen
Wohnbezirks oder des Ortsbauplans (Art. 65 Abs. 2) soll in der
Regel ein Abstand von wenigstens 4 Meter vom Rand des Weges
eingehalten werden. 2) Ausnahmen können namentlich insoweit zugelaſſen
 werden, als Rückſichten auf den Bau und die Unterhaltung
des Wegs oder auf den Verkehr nicht entgegenstehen.
(2) Werden Gebäude in der Nähe öffentlicher Gewässer errichtet,
so müssen die Aufenthaltsräume?) gegen das Eindringen des Hochwassers
 nach Möglichkeit geschützt werden: Innerhalb des von der
Flußpolizeibehörde bestimmten Hochwasſergebiets können Bauten unterſagt
 werden. 1)
Erläuterungen zu Art. 62.
_ 1) Nicht nur an Landstraßen, wie die Faſſung des §
führten Vollz.-Verf. lautete.
. ?) Die ſeitherige Regelvorſchrift, daß
gleichlaufend errichtet sein müssen, iſt nicht übernommen; vergl. §
s) Über den Begriff vergl. Art. 47 Ziff. 1 a. t)
«) Die Vorschriften des Waſſergesetßes vom 1. Dezember 1900 für
Hochbauten an oder in und über dem Bette von öffentlichen Gewäſſern
bleiben unberührt; vergl. Art. 29 Abs. 2, Art. 32 des Waſsſergeſetzes,
§§ 44, 70, 80 der Volz.-Verf. vom 16. Nov. 1901, Reg.-Blatt S. 379.

27 der angesolche

 Bauten mit der Straße
L 27 a. a. O.

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