Volltext : Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

  

   

 

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(3) Aufenthaltsräume?) sind in genügender Größe herzustellen und
in ausreichendem Maße gegen Feuchtigkeit und Witterungseinflüſſe zu
schützen. Auch sind sie mit sicheren Zugängen und Treppen in solcher
Weise, daß sie in Notfällen raſch verlaſſen werden können, und mit
unmittelbar ins Freie führenden Fenstern von solcher Zahl, Lage, Größe
und Beſchaffenheit zu versehen, daß hinreichende Tagesbeleuchtung erzielt
 und genügende Lüftung ermöglicht iſtz nötigenfalls sind hiefür
weitere Einrichtungen zu treffen. s)
Erläuterungen zu Art. 67.

1) Neu ist die Anführung der auf die Sittlichkeit zu nehmenden Rücksichten.

 In Betracht kommt hier z. B. die einwandfreie Unterbringung
der Dienstboten.

?) Uber den Begriff vergl. Art. 47 Ziff. 1 a.

?) Zulässigkeit näherer Bestimmung des Artikels durch Verordnung
eventuell Ortsbauſatung; vergl. Art. 96.

Art. 68.

(1) Die bei der Ausführung von Bauten zur Verwendung kommenden
 Bauſtoffe müſſen eine ihrem Zweck entsprechende Beschaffenheit
besitzen, die eine Bauausführung von der erforderlichen Festigkeit und
Dauerhaftigkeit !) ermöglicht und den Anforderungen der Gesundheit!)
und Sicherheit entspricht. ?)
(2) Ebenso müssen die zu Gerüſten jeder Art verwendeten Bauſtoffe
und Geräte die für eine gefahrlose Ausführung der Bauarbeiten erforderliche
 Beschaffenheit haben. s)
Erläuterungen zu Art. 68.
!) Diese beiden Gesichtspunkte waren im entsprechenden Art. 36 der
B.-O. von 1872 nicht erwähnt.

?) Ein Ausspruch über die Freiheit in der Auswahl des Baumaterials
iſt unterblieben, um ein auf ästhetische Gründe gestütztes Verbot gewisser Baustoffe
 durch die Ortsbausatzung zu ermöglichen. (Vergl. Art. 98, Begr. S. 167 r.)

3) Zulässigkeit näherer Bestimmung des Artikels durch Verordnung
eventuell Ortsbauſatzung; vergl. Art. 96.

Art. 69.
(1)

Die Außenwände der Gebäude sind, vorbehaltlich der in Abſ. 2
bis 4 bezeichneten Ausnahmen ur

troffenen besonderen
herzustellen, als

h 1d der in Art. 70, 75 bis 78 und 81 ge-Bestimmungen,
 insoweit durchaus als Brandmauern!)
sie anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze in einer

 
            
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