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können über den räumlichen Umfang, in dem die Umgebung der Baudenkmale
unter den Schuß der Bestimmungen der Abſ. 2 bis 6 fällt,
Vorschriften erlaſſen werden.
Erläuterungen zu Art. 97.
1) Durch die knappen Hinweise in Art. 46 der B.-O. von 1872 und
§ 4 der Vollz.-Verf. vom 23. Nov. 1882 war der Bedeutung der in den
Art. 97 und 98 behandelten ästhetischen und kulturhistoriſchen Gesichtspunkte
entfernt nicht genügend Rechnung getragen.
?) Eine geset lich e Beschränkung des Begriffs auf alte Bauwerke
(vergl. § 4 der Vollz.-Verf. vom 23. Nov. 1882 und Art. 117 der Gemeindeordnung)
findet hier nicht statt. Dagegen sollen allerdings regelmäßig
unter Baudenkmalen nur der Vergangenheit angehörende Bauwerke
verſtanden werden, über deren künstlerischen oder geschichtlichen
Wert das Urteil sich abgeklärt hat. (Komm.-Ber. 1. K. 1910, Beil. 115,
S. 6 rx. u.)
.. f. Veides bezieh! fh. tur auf das Äußere der Baudenkmale. (Komm--Ber.
1. K. 1909, S. 105.
1) Anzeigepflicht mit Befristung der Ausführung iſt für bestimmte
rten solcher Bauarbeiten in Art. 101 Abs. 2 vorgeschrieben.
*) Hierunter fällt auch entgehender Gewinn. (Komm.-Ber. 1. K.
1910, Beil. 115, S. 8.)
s) Vermöge des hier dem Denkmal- bezw. Grundstückseigentümer
wahlweise statt des Zwangserwerbungsrechts eingeräumten vollen Schadensersatanspruchs
(vergl. Anm. 5) wird sich für die Fälle des Absatz 3 die
Ausübung des Untersagungsrechts in der Praxis auf die kraſseſten Fälle
beschränken.
.7) Durch die Festlegung der Grundzüge des Verfahrens im Geſehe
ſelbf oll eine Garantie gegen eine Verschleppung des Verfahrens ges)
Die Bestimmungen in Absatz 2–6 können auf Baudenkmale erſt
nach ihrer Aufnahme in das Denkmalverzeichnis Anwendung finden.
(Vergl. Komm.-Ber. 1. K. 1910, Beil. 115, S. 10.)
A
Art. 98.
(1) Neubauten und Bauveränderungen, durch die ein eigenartiges
Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild gröblich verunstaltet würde, sollen
vermieden werden. Solche Bauausführungen sind nach Vernehmung
der staatlich bestellten Kunstverständigen von der Baupolizeibehörde zu
untersagen, wenn durch ihre Unterlassung oder Änderung die Verunſtaltung
ohne wesentliche Schädigung des Beteiligten abgewendet werden
kann. ) Durch Ortsbauſatzung können hierüber nähere Vorschriften
getroffen werden.