Volltext : Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Motive. Einleitung.

menden Gebrauch von dem Dispenſationsrecht so gut als möglich nachzu-Helfen.

jet Das Mißliche eines solchen Zuſtands springt in die Augen.
Es ist selbst für einen Mann von Fach, geschweige denn für den Bürger
überhaupt, schwer, ſich in den vielen zerstreuten und nicht immer leicht verſtändlichen
 Vorschriften, welche überdies zum Theil nicht einmal allgemein
veröffentlicht sind, zurechtzufinden; das bauende Publikum und ſelbſt die
Handwerksleute ſind in diesem für sie ſo wichtigen Theil der Gesetzgebung
Häufig nicht genügend unterrichte. Daran reiht sich als eine natürliche
Folge eine gewiſſe Unsicherheit, die ſich selbſt auf die Thätigkeit der Behörden
 erſtrect. Dieselbe führt zu einer ungleichen Behandlung der Bauſachen
 und in Folge hievon zu vielfachen Streitigkeiten und Beschwerden
oder Dispensationsgesuchen, deren Erledigung nicht nur viele Zeit und
Mühe kostet, sondern insbesondere auch die Ausführung der Bauten in
lästiger Weise verzögert. Hiedurch leidet das Ansehen und die Achtung
des Geſehes, ſowie der mit seiner Handhabung beauftragten Behörden gleich
sehr Noth; die Baugesſete werden nicht selten vorſätzlich übertreten.
Die hienach erforderliche Abhilfe kann nur durch eine zeitgemäße Reviſion
 der bestehenden Baugesetzgebung erreicht werden.
Das Bedürfniß einer ſolchen Reviſion hat ſich auch schon seit dem
Anfang dieſes Jahrhunderts fühlbar gemacht. In den Jahren 180891815,
ſowie in den Jahren 1819-1825 wurden Entwürfe einer neuen Bauordnung
 ausgearbeitet, ſie wurden aber wieder zurückgelegt, weil man sie
nicht für geeignet erkannte, zur Grundlage einer neuen, ohnehin höchst
ſchwierigen Geseßgebung zu dienen. Es wurde vorgezogen, bei einzelnen
vorzugsweiſe praktiſchen Fragen durch Erlaſſung von Vorschriften nachzuhelfen.
 Indeſſen wurde auf diesem Wege das Mangelhafte und Unzuammenhängende
 der bestehenden Bauvorschriften in der Hauplſache nicht
gehoben und die Nothwendigkeit einer ihr Ganzes umfassenden zeitgemäßen
Verbesserung nicht beſeitigt, vielmehr trat dieſe Rothwendigkeit im Laufe
der Zeit immer dringender hervor. Im Jahr 1845 wurden deßhalb die
früheren Arbeiten wieder aufgenommen und zur Förderuug derſelben in
dem darauffolgenden Jahr eine besondere Commission niedergeſeßt. Die
Thätigkeit derſelben führte jedoch in den Jahren 1846 und 1847 zu keinem
Ziele. Es wurden deßhalb im Jahr 1848 und in den folgenden Jahren
einzelne Verfügungen erlaſſen, um wenigstens vorläufig den hauptſächlichsten
und dringendſten Beſchwerden in Bauſachen ſoviel als möglich abzuhelfen.
Sodann wurde im Anſchluß hieran ein vorläufiger Entwurf eines Baugesetzes
 ausgearbeitet und nach vorgängiger Vernehmung ſämmtlicher höherer
Bautechniker des Landes und einer Anzahl Werkmeister, sowie verſchiedener
Behörden im Jahr 1853 der erste förmliche Entwurf eines Hochbaugeſetzes
aufgestellt und durch den Druck veröffentlicht.
Die über diesen Entwurf eingekommenen Berichte der Behörden und
Gutachten von Bau- und sonstigen Sachverständigen wurden sofort nach
vorgängiger Prüfung durch eine hauptsächlich aus Technikern zuſammengesetzte
 Commission benüßt, um einen zweiten verbeſſerten Entwurf auszuarbeiten,
 welcher im Jahr 1856 ebenfalls im Druck erſchien. Bei der
Veröffentlichung des Entwurfs wurden, wie zuvor, alle Sachverständigen

 
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.