Volltext : Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

 

 

Motive. Einleitung.

und Behörden aufgefordert, ihre Ansichten über denselben mitzutheilen, und
die Baupolizeibehörden zugleich ermächtigt, den Entwurf in der in dem
Vorwort zu demſelben bezeichneten beſchränkten Weiſe in Anwendung zu
bringen.
IWMuf Grund der inzwiſchen diesfalls gemachten Erfahrungen und der
eingekommenen Aeußerungen ward hierauf im Jahr 186?ss ein weiterer
Geſetzes-Entwurf ausgearbeitet.
Es erstreckte ſich jedoch auch dieser Entwurf ebenſo wie die früheren
vorzugsweiſe nur auf die polizeiliche Seite der Sache. Die Feſthaltung
dieſes Standpunktes hatte den nicht zu beseitigenden Nachtheil, daß bei der
Ungeſchiedenheit, in welcher die Bestimmungen des Privatrechts und die
polizeilichen Vorschriften in der Bauordnung enthalten ſind, eine entschiedene
Vermehrung der Unsicherheit des Rechts eingetreten wäre. Ueberdies schienen
auch in polizeilicher und formeller Beziehung noch verſchiedene Aenderungen
angezeigt. Deßhalb wurde von dem Juſtizminiſterium die Revision der in
der Bauordnung von 1655 enthaltenen privatrechtlichen Beſtimmungen eingeleitet
 und in Verbindung hiermit von dem Ministerium des Innern, unter
Benützung des geſammten umfangreichen Materials und der Baugeſetgebung
anderer deutschen und außerdeutſchen Staaten, der übrige Theil der erforderlichen
 Bestimmungen neu bearbeitet. Schließlich wurde die ganze Arbeit
der Berathung einer aus mehreren Juriſten, Kammermitgliedern, Administrativbbeamten
 und Bauverständigen zuſammengesetzten Commission unterzogen.
So ist der vorliegende neueste Geſetßes-Entwurf entstanden, auf deſſen

nähere Beleuchtung nunmehr überzugehen iſt.

11. Allgemeiner Theil.

Der Gesetes-Entwurf hat den Zweck, alle diejenigen Verhältnisse,
welche ſich unmittelbar aus der Errichtung von Bauten ergeben, insoweit
zu regeln, als das gemeine Wohl und die nachbarlichen Beziehungen dies
erfordern. Das neue Gesetz ſoll demgemäß das ganze Gebiet der Hochbaupolizei
 nach ihrer materiellen und formellen Seite umfassen, ſodann
aber auch die in die Baugeſetgebung einſchlagenden nachbarrechtlichen
Bestimmungen festſehen.
Bei den nahen Beziehungen, in welchen auf dem Gebiete der Baugeſeßgebung
 die polizeilichen und die privatrechtlichen Bestimmungen zu einander
 stehen, konnte es nicht wohl umgangen werden, mit der neuen Berz
arbeitung der Baupolizeigeſeßgebung auch eine Revision der privatrechtlichen.
Bestimmungen der Baugeſetzgebung zu verbinden, wie denn auch die früher
ausgearbeiteten Geſehes-Eniwürfe, obgleich ſie in der Hauptſache nur die
polizeiliche Ordnung des Hochbauwesſens zum Gegenstand hatten, durch das.
praktiſche Bedürfniß ſich genöthigt ſahen, wenigstens einzelne privatrechtliche.
Verhältniſſe zu berühren. Dabei war es von besonderer Wichtigkeit, die
Grenze zwiſchen Polizei- und Privatrecht genauer zu bestimmen, als es in
der bisherigen Baugeſeßgebung der Fall war, und überall die möglichste
Klarheit darüber eintreten zu laſſen, welche einzelnen baugeſetlichen Bestimmungen
 dem Polizeirecht, welche dagegen dem Privatrecht angehören. Es

erſchien daher angemessen, die in das neue Gesetz aufzunehmenden privats

 
            
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