nach sremden Muſtern ſtatifinden follten, ſondern altſtändiſche Ver-
tretungen; die württembergiſche Verfaſſung dagegen brachte eine moderne
Volksvertretung, 2 senlativverfaſſung, nach engliſch-franzöſiſchem
Muſter. Ein Ede in der württembergiſchen Verfaſſung war die
von ihr in § 28 ,in i vollen Umfang gewährte“ Preßfreiheit, das
Lebensprinzip des ko tionellen Staates und die Grundlage jedes
Fortschrittes. Die Zensur war bereits durch das Preßgeſetz vom
30. Januar 1817 aufgehoben und die durch die Preſſe begangenen
Verfehlungen nur den gewöhnlichen Strafgeſetzen und den ordentlichen
Gerichten unterſiellt worden. Die Uarlsbader Beſchlüſſe ordneten da-
gegen die Zenſur an für alle Zeilſchriften und für alle Bücher unter
20 Bogen und machten überdies den Bundesstaat ſelbſt haftbar für
derartige Schriften, wenn dadurch „die Würde oder Sicherheit anderer
Bundesſtaaten verletzt, die Verfaſſung oder Verwaltung (!) derselben
angegriffen wird“. Es war freilich, wie Schlayer als Abgeordneter
am 9. Augufſt 1858 bemerkt hat, „ein wunder Punkt in der württ.
Verfaſſungsgeſchichte", daß die Verfaſſungsurkunde vom 25. September
1819 die Preßfreiheit in vollem Umfang zuſicherte, während doch
5 Tage zuvor der württ. Geſandte am Bundestag einem Bundesbeſchluß
zugestimmt Hatte, der gerade das Gegenteil ausſprach! Auch die un-
erträgliche Knebelung der Universitäten durch die Karlsbader Beſchlüſſe
widerſprach zwar nicht dem Worllaut unſerer Verfaſſung, aber doch
der darin zugesicherten Gewiſſens-,, Denk- und Bildungsfreiheit.
Die Frage war, ob die württ. Verfaſſung sich werde durchsetzen
gegen die Karlsbader Beſchlüſſe. Zum Schutze der jungen Verfasſſung
war es gewesen, daß Usnig Wilhelm seine Reiſe am 26. September
1819 nach Warſchau unternommen zum Uaiſer von Rußland, seinem
Vetter und Schwager; und er erreichte, daß Alexander, obschon mit
Wilhems Haltung nicht mehr ganz eiaverſtanden, ein Rundſchreiben
an seine Gesandten in Deuſchland exließ, worin er die konsſtitutionellen
Staaten seiner Unterstützung gegen OÖſterreich verſicherte. Um Bundes-
tag ließ König Wilhelm zu den Karlsbader Beſchlüſſen erklären, daß
ein Einſchreiten des Bundes gegen die Verfaſſungen nur angezeigt
sei, wenn der beteiligte Bundesstaat darum bitte; der Beſchluß
gegen die Universitäten sei für Württemberg gegenſtandslos ; beim
Beſchluß über die Preſſe wurde von ihm abgelehnt die Verantwert-
lichkeit des Bundesſtaates für die unter seiner Oberaufsicht erſcheinen-
den Schriften; bei dem über die Zentralunterſuchungskommiſssion ließ
er (wie andere Bundesfürsten) das zu faſſende Urteil den Candesgerichten
vorbehalten.!) Calſächlich wurde den Karlsbader Beſchlüſſcn noch
geringere Wirksamkeit zuerkannt. Die Zenſur war in inneren Angelegen-
heiten mild; freilich in auswärtigen strenger. Als der Zenſor den
Abdruck einer Eingabe der Stadt Eßlingen vom 7. Oktober 1849
durchgehen ließ, worin zwar Dank für die Verfaſſung ausgeſprochen
:) Engen v. Schneider in. den Württ. Vierteljahrsheften 1916, 542.