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burt, des Amtes oder Ernennung! Es ſaollte vielmehr beslehen die
1. Kammer aus 43 Abgeordneten, gewählt je 2 von 3 Oberantts-
bezirken, die 2. Kammer aus 64 Abgeordneten, gewählt je 1 in jedem
Mberamt. Wahlberechligt waren alle 25jährigen, direkte Staatssteuer
bezahlenden Staatsbürger im Lande. Die Wahlen zu beiden Kammern
geschahen durch dieselben Wahlmänner indirekt und nach Ulaſſen; ob
geheim, war dem Wahlgesetz vorbehalten. Wählbar in die 2. Kammer
war jeder 30jährige Staatsbürger ohne Rücksicht auf Steuerleiſlung
und Wohnſitz, in die 1. Kammer jeder 40jährige Staatsbürger, der
wenigstens 100 Gulden direkte Staatssteuer entrichte. Die 2. Kammer
war alle 4 Jahre, die Erſte alle 8 Jahre zu erneuern. Berufen mußte
der Landtag alle 2 Jahre werden. Das Recht der Präſidentenwahl
und des Geſsetzesvorſchlages war jeder Kammer eingeräumt. Der
Ständiſche Ausſchnß wurde abgeschafft. An die Stelle des Geheimen
Rates trat das Staatsminiſterium. Der Entwurf Cindens war auch
sonst über Erwarten liberal und entsprach den Grundrechten weit-
gehend mit der Gleichstellung der Bekenntnisse, Preß-, Vereins-, Ver-
sammlungsfreiheit, Schwurgerichten bei Preßvergehen, Zivilehe. Zu-
mal seine Vorſchriften über die Landſtände wichen vom Ständiſchen
Entwurf so wenig ab, daß eine Verständigung hierüber leicht möglich
schien. Auch versicherte Linden seinen ehrlichen Willen zur Verſtän-
digung.
Aber wieder drängte sich die deutsche Frage störend ein. König
Wilhelm hatte sich von Öſterreich immer weiter drängen laſſen und
schließlich nicht bloß den Fortbeſtand des Deutschen Bundes anerkannt,
sondern war auch den Verträgen zur Wiederherstellung einer Zentral-
gewalt beigetreten. Da Wächler-Spittler selbſt eingeräumt hatte, daß
nur der Bund fortlebe, nicht auch deſſen Organe, war zu deren
Wiederhecſtellung die Zuſtimmung der Landstände nach Verfaſſungs-
urkund. § 85 allerdings erforderlich. Auf diesem Anſpruch beharrte
daher der Ausſchuß der Zweiten Landesverſammlung und ebenſo die
Dritle Candesverſammlung. Allein der Anspruch wurde schroff ab-
gewieſen, weil jene Zuſtimmung nur erforderlich sei bei Verträgen
mit auswärtigen Staaten, die im Deutschen Bund begriffenen Staaten
aber jetzt wieder in anmutigem Wechselspiel für keine auswärtigen
Staaten erklärt wurden. In den ersten 5 Sitzungen beſchäftigte sich
die Candesverſammlung mit Schleswig-Holstein, deſſen Freiheit von
Öſterreich und seinem Anhang an die Dänen, mit RKurheſſen, deſſen
Verfaſſung von Öſterreich dem Minister Haſſenpflug, „der Heſſen Haß
und Fluch“, ausgeliefert wurde und mit der F ?lerhehung der Steuern,
die sie wieder nur „tropfenweise“ d. h. bis Ende Dezember bewilligte.
Dann wurde die Versammlung auf drei Wochen vertagt für die Vor-
beratungen der Finanz- und der Verfasîungskommission. Gleichzeitig
war der Usnig mit Linden nach Bregenz gereiſt, wo in einer Zu-
sammenkunft mit dem Uaiser von Q sterreich und dem König von
Baxern die Wiederhersiellung des Bundes und bei Weigerung Preußens