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schließenden Wiener Konferenzen Metternich merkte, daß Ech IJ
besonders im Verfasſungspunkt nichts nachgab, gab er ſelbſt nach; groß-
artig erklärte er: „möge Württemberg zur Strafe seine unbrauchbare
Verfassung behalten“ ?) und gestattete, in die Wiener Schlußakte vom
25. Mai i820 den Satz aufzunehmen, daß die bereits „in anerkannter
Wirksamkeit stehenden landſtändiſchen Verfassungen nur auf verfassungs-
mäßigem Wege wieder abgeändert werden können“. Damit waren
die württembergischen Landftände in ihrer neuen Form gesichert. Der
Versuch, die Öffentlichkeit der Kammerverhandlungen und deren Druck
zu verkümmern, wurde auf den Widerspruch Wöürttembergs in der
Wiener Schlußakte gemildert in die Auflage, durch die Geſchäftsord-
nung dafür zu sorgen, daß „weder bei den Verhandlungen ſelbſt noch
bei ihrer Bekanntmachung durch den Druck die gesetzlichen Grenzen der
freien Äußerung auf eine, die Ruhe des einzelnen Bundesstaates
oder des gesamten Deutschlands gefährdende Weise überschritten
werden“.
Unter diesen Verhandlungen war der erste Landtag am 6. Dezem-
ber 1819 berufen worden. Er bestand aus zwei Kammern. In der
1. Kammer hatten Sitz und Stimme die (9) königlichen Prinzen, die
(30) Standesherren, (3) erbliche Mitglieder und die (zunächst 4) vom
Rsönig auf Lebenszeit ernannten Mitglieder (hohe Staatsbeamte).
Zu erblichen Mitgliedern. sind nur drei und alle drei i. I. 18419 er-
nannt worden: die Grafen v. Stadion, Rechberg und Neipperg. Alle
drei hatten nur ritterſchafiliche Besitzungen; aber Rechberg und VÜeipo
perg waren als Perſonaliſten auf den Kreistagen des ehemaligen
Schwäbischen Kreiſes geſeſſen, und Stadion war in Rheinbundszeiten
den Standesherren gleichgestellt worden; Stadion hat i. I. 1826 den
Sitz in der |. Kammer wieder verloren durch Verkauf von Warthauſen.
Die 2. Kammer bestand aus 13 Abgeordneten der Ritterschaft, 6 evan-
geliſchen Generalſuperintendenten (ſog. Prälaten), dem kath. Candes-
biſchof, 1 Ubgeordneten des Domkapitels, dem ältesten katholiſchen De-
kan und dem Universitätskanzler, zuſammen 253 ſog. Privilegierten, so-
bann je einem Abgeordneten der 7 ſog. guten Städte Stuttgart, Tü-
bingen, Kudwigsburg, Ulm, Heilbronn, Reutlingen, Ellwangen und
der 63 Oberamtsbezirke, zuſammen 70 Volksabgeordneten. Die Ein-
richtung der Häuſer der vormaligen Landſchaft des Herzogtums für
die. neuen Kammern, beſonders der Bau eines Sitzungsſaales der
2. Kammer, des sog. Halbmondſaales, hatten die frühere Einberufung
des Landtages verhindert. Jetzt war sie um fo dringlicher geworden,
'als der Uönig im Juli 1849 im Vertrauten auf baldiges Gelingen
des Verfaſſungswerkes die direkten Stenern nur für vier Monate hatte
") O. Elben: Gesch. d. Schwäb. Merkurs 1885, 49.
?) Stern a. a. VW. S. 618.