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die Anwendung der Waffen beſchloſſen wurde. Der sſterreichiſche
Ministerpräsident Fürst Schwarzenberg warnte dabei Linden vor seinem
Verfaſſungsentwurf, und Usnig Wilhelm bemerkte ihm: mit der Candes-
verſammlung werden wir nicht gehen können.!)
Entsprechend dem Bregenzer Abkommen verlangte die Regierung
von der wieder zuſammengetretenen Candesverſammlung 300000 Gulden
bewilligt für UKriegsrüſtungen. Über den Zweck befragt erklärte Cinden
offen, daß die Regierung auf der bundesfreundlichen Seite stehe und
für Bundeszwecke rüſte. Indeß war bekannt geworden, daß Kurhessen
von „Strafbayern“ militäriſch besetzt, die preußiſche Union mit Gewalt
gesprengt, der Bundestag ganz wiederhergeſtellt werden solle, wenn
auch letzteres als Ausgangspunkt für Reformen. Diesen Reformen
mißtraute mit Recht die Landesverſammlung und widersprach dem
Plan aufs heftigste. Nach heißer Redeſchlacht lehnte sie das geforderte
Geld ab mit 52 gegen 5 Stimmen, unter letzteren Cindens eigene
Stimme; 6. November 1850. Alsbald verlas Linden eine königliche
Verordnung, welche unter Berufung auf das Notverordnungsrecht er-
klärte, das Benehmen der Landesverſammlung ſei mit der verfassungs-
mäßigen Stellung des Usnigs im Deutschen Bunde durchaus. unver-
einbar, jede Hoffnung sei verschwunden, mit ihr eine Verfaſſungsreform
zu vereinbaren; deshalb werde sie aufgelöst für immer und der frühere,
am 10. August 1849 vom langen Landtag nach der Verfaſſung von
1819 gewählte Ständiſche Ausſchuß trete wieder in Tätigkeit. Wegen
Wiederaufnahme der Reviſion der Verfaſſung werde Verfügung er-
gehen, sobald die Umstände es irgend erlauben; im übrigen werde
der Usnig durch Notverordnung das Erforderliche zum Wohle des
Landes vorkehren. Trotz dem Verbot wählte die Landesverſammlung
nach Verfasſungsurkunde § 192 noch einen Ständiſchen Ausſchuß. Aber
er wurde mit Gewalt an Ausübung seines Amtes verhindert, seine
gegen das verfaſſungsbrüchige Minifterium gerichtete Adresse nicht an-
genommen. Allein mein Vater und die meisten übrigen Mitglieder
des Ausſchuſſes vom 10. August 1849 weigerten sich in einen Aus-
ſchuß einzutreten, der rechtlich nicht mehr beſtand. Darauf berief der
König durch Notverordnung eine Kommission aus früheren Stände-
und Ausſchußmitgliedern, um an Stelle des Ausſchuſſes die Staats-
ſchuldenverwaltung zu führen. Auch die Forterhebung der- nicht ver-
abſchiedeten Steuern über den Dezember hinaus wurde durch Notver--
ordnung ausgeſchrieben. Eine Notverordnung vom 25. Dezember 1850-
endlich brachte als Christgeſchenk allerhand vorbeugende Beschränkungen
der Preſſe, vor allem die Pflicht zur Abgabe des ersten Stückes jeder
Zeitung an die Polizei. Vor dem Mißbrauch der Preſsſe zu warnen,
hatte ſchon das Märzministerium sich veranlaßt gesehen; jetzt häuften
fich die Beſchlagnahmen oppositioneller Blätter, reaktionäre aber blieben
unverfolgt; und kam es auf Privatklage einmal zu einer Verurteilung,
') Hiſtor. Zeitschrift 1887, 42/45.