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ſah man, daß er bei der Beeidigung der vielen Ständemitglieder nicht
bloß deren Hand berührte, sondern mit Herzlichkeit drückte, ja mehre-
ren halb entgegenkam.?) Präsident Weishaar aber verkündete als
Wahlſpruch der 2. Kammer: „Furchtlos im Ausſprechen unserer
Überzeugung und tr eu in der Erfüllung unserer Pflichten“.
Als erſten Gegenſtand der Beratung hatte die Thronrede die
Geschäftsordnung bezeichnet. Die 1. Kammer war mit der ihrigen
schon im Mai 1820 fertig. Sie machte darin von dem ihr in der
Verfassung eingeräumten Rechte Gebrauch, hinter verſchloſſenen Türen
zu verhandeln, und brachte sich dadurch selbſt um ein gut Teil des
Einfluſſes. In der 2. Kammer zog sich die Beratung hin bis in den
Juni 1820, zumal das Recht ihrer Genehmigung von der Regierung
beansprucht, von der Kammer erſt nach anfänglichem Widerspruch zuge-
ſtanden wurde. Doch blieb in der Geſchäftsordnung der 2. Kammer
unangetastet die im Grundgesetz vorgeſchriebene Öffentlichkeit der Ver-
handlungen (allerdings noch ohne Zutritt der Frauen als Zuhsrer,
wogegen auch Alb. Schott gestimmt hatte), unangetaſtet auch die Be-
kanntmachung der Verhandlungen durch den Druck. Der i. J. 1824
von Fri,. Varnbüler geſtellte, 1833 von anderen wiederholte Antrag,
neben den vollständigen Protokollen ein Candtagsblatt herauszugeben,
das täglich eine Übersicht über die Verhandlungen der 2. Kammer
bringen und unentgeltlich an alle Pfarrgemeinden verschickt werden
sollte, drang nicht durch. Strafloſigkeit in Ausübung ihres ſtendiſchen
Berufes wac den Ständemitgliedern im Grundgesetz nicht zugesichert,
vielmehr unterwarf die Verfaſſung ausdrücklich die Redner der Be-
ſirafung irn ordentlichen Rechtsweg und nach den beſtehenden Gesetzen
wegen Beleidigungen und Verleumdungen der Regierung, der Stände-
verſammlung oder einzelner. Die Geſchäftsordnung dehnte nun dies
aus auf Beleidigungen auch ſremder Regierungen und des Deutſchen
Bundes, nachdem die Regierung dies gefordert hatte unter Hinweis
auf die Wiener Schlußakte.?) Doch iſt niemals ein Redner auf Grund
dieſer Beſtimmung zur Verantwortung gezogen worden.
Zwei weitere Geſetze vom 20. Juni 1821 ergänzten das Grund-
gesetz durch Feſtiſesung der Taggelder und Gehalte der Stländemit-
glieder und durch Regelung der Zuständigkeit des Engeren und des
Vollen Ständiſchen Ausſchuſſes d. h. der Vertreter der Stände, solange
dieſe nichi verſammelt sind.
Die dringendste, schwierigste und undankbarſte Aufgabe war,
den Staatshaushalt in Ordnung zu bringen. Crotz dem Geldmangel,
1) Regierungsblatt 1819 S. 308. Kudwig Langs „Bürger“ vom 22. März
1820 § tar! Jul. Weber (Demokritos. Weber) : Vermifchte Schriſten aus dem
Uodlaß H ha ß gen der II. K. 1821 Abt. 1 S. 7.