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womit aber der Abmangel des Hoftheaters nicht gedeckt war. Auf
die nach dem Tübinger Vertrag geſchuldete, von der neuen Verfassung
nicht berührte Prinzesſinnenſteuer von 20000 fl. hatte König Wilhelm
bei seiner Verheiratung mit Prinzessin Pauline von Württemberg im
April 1820 großmütig verzichtet.
Eine nicht minder dringende Aufgabe, die von dem erſten Land-
tag ihre Lösung heiſchte, war die Herstellung der in der Verfasſung
versprochenen gleichen Teilnahme aller Württemberger an den Staats-
lasten durch Reform der alten direkten Steuern auf Grund, Gebäude
und Gewerbe. Dabei konnten sich Regierung und Stände freilich nicht
entſchließen, alles Bestehende und in seinen Mängeln, aber auch in
seinen Vorzügen Bekannte umzuſtoßen und die von der Theorie und
den Abgeordneten Liſt und Keßler empfohlene allgemeine Einkommen-
steuer oder allgemeine Vermögenſsteuer einzuführen. Aber räüſtig
gingen sie daran, die bestehenden Steuern von ihren Mängeln zu
reinigen nnd den Ertrag so zu ſteigern, daß von dem Wuſt der in-
direkten Steuern ein großer Teil beseitigt werden konnte. Ein Aus-
schuß von königlichen und ständischen Mitgliedern hatte das Werk vor-
bereitet, das ſchon unterm 15. Juli 1821 als Gesetz verkündet werden
konnte s über ſechzig Jahre die Grundlage der direkten Besteuerung
ebildet hat.
H Auth ſonſt war die 2. Kammer bemüht, nützliche Arbeit zu
leiſten. Sie prüfte, auf Anregung Uhlands, die ganze, durch die
Organisationsedikie von 1818 wesentlich umgestaltete Staats- und Ge-
meindeverwaltung und legte das Ergebnis in 57 Anträgen der Re-
gierung vor. Der König antwortete darauf in einem Landtagsabſchied
(dem erſten und letzten) vom 30. Juni 1821. Bei der Gemeinde-
verwaltung wurden die siändiſchen fortſchritilichen Anträge meist ab-
gelehnt, ſo das Durchzählen bei abweichenden Beſchlüſſen von Ge-
meinderat und Bürgerausſchuß, das Recht der freien Ortsvorſteherwahl,
die Abſchaſfung der Lebenslänglichkeit der Gemeinderäte; zugesagt
dagegen wurde das freie Versſammlungsrecht des Bürgerausfchuſſes
und die Einſchränkung der Regierungsgenehmigung bei Gemeinde-
beſchlüſſen; ferner die ſelbſtändigere Stellung der Oberamtleute und eine
Reviſion der Bezirkseinteilung. Bei der Rechtspflege wurde die bean-
tragte Erweiterung der Zuſtändigkeit der Gemeindegerichte vom König
nur bedingt genehmigt, die Vermehrung der Gerichtsbeiſitzer der
Oberamtsgerichte von 3 auf 5 z. Z. abgelehnt, ebenso die Beſchrän-
kung der befreiten Gerichtsstände, Öffentlichkeit in der Strafrechtspflege
und Verweiſung der Preßvergehen an Schwurgerichte. Abgelehnt
wurde auch die beantragte Aufhebung der i. I. 18417 eingeführten
Rreisregierungen und Ureisfinanzkammern, dagegen in Aussicht geſtellt
die Zuſamrmenlegung einiger höherer Kollegien. Dabei entſagte die
Regierung nicht der Hoffnung, daß wenn die neuen Einrichtungen in
der Gemeinde-, Bezirks- und Domänenverwaltung tiefere Wurzeln
geschlagen, dem System der Staatsverwaltung eine einfachere, wohl-