Full text: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

  
  
  
  
  
  
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feilere und doch nicht minder starke Grundlage gegeben werden | 
könne. Doch sind die Kreisfinanzkammern erſt im Jahr 1849 auf. | 
gehoben und in Einer Oberſinanzkammer vereinigt worden. Die Kreis- | 
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su den Antrag gestellt, die sch ess wenigstens s | 
Kreisdirektoren zu ersetzen.!) Vorgearbeitet wurde der Auſhebung der 
Kreisregierungen dadurch, daß verſchiedene der ihnen ursprünglich zu- 
gewiesenen Aufgaben an das Medizinalkollegium, ſowie an die im 
Jahr 1848 neu errichteten Behörden: Minisſterialabteilung für den 
Straßen- und Wafßſerbau, Zentralstelle für Gewerbe und Handel und 
Zentralstelle für die CLandwirtſchaft, übergegangen sind. 
Da der Landtagsabſchied vom 30. Juni 1821 nicht die Form 
und Wirkung eines Gesetzes hatte, erließ der Usnig nach Schluß des 
Landtages unterm [. März 1822 das ſ. g. Verwaltungsedikt, das unter 
Fortbildung der Organiſationsedikte von 1818 die ganze Gemeinde-, 
Bezirks- und Ureisverfaſſung auf anerkannt trefflichen Grundlagen 
neu geordnet hat. „Allein was hilft die ſchärfste Waffe, wenn sie in 
die Hände eines Kindes gegeben iſt? Und ein Kind nur in Abficht 
auf politiſchen Verstand und Praxis iſt der württemb. Bürger und | 
Bauer“. So urteilte Ed. Süskind noch im Jahre 1845 im Hinblick 
auf das Verwaltungsedikt.?) Doch haben sich die Beſorgnisſse, welche | 
die Verteidiger des Alten von der Neuorganisation, beſonders von 
. der freieren Stellung der Gemeindebehörden gehegt hatten, im all- 
gemeinen nicht erfülll. Schon auf dem Landtag 1826 konnte Schmidlin, 
der Minifter des Innern, mitteilen, die ungeheuren Rückſtände im 
Rechnungswesen der Amtsksrperſchaften und Gemeinden seien faſt ganz 
aufgearbeitet, von neuer Untreue der Rechner keine Spur mehr sicht- 
bar geworden; binnen zehn Jahren sei die Summe der Amtsſchäden 
(Umlagen) zurückgegangen von 952 163 Gulden auf 460 254 fl., die 
der Gemeindeſchäden von 996 960 fl. auf 739 292 fl.; die der Schulden 
bei den Umtern von 6,7 Millionen auf 2,9 Millionen, bei den Ge- 
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Staatsaufwandes betrugen, nicht aber dieſen überstiegen, wie so oft 
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2. Kammer verlangt, daß ihnen abgenommen werde Umlage und 
Einzug der Staatssteuern, Führung der Hypothekenbücher, Verwaltung 
der Sliftungen und die Ortspolizei. In der 1. Kammer wurde noch 
im Jahr 1827 ein fsrmlicher Antrag darauf gestellt. Später dagegen 
legten die Gemeinden auf Beibehaltung dieſer Aufgaben den größten 
Wert, und der Landtag trat. dafür mit Erfolg ein in Fällen, wo 
  
!) Tagbuch des Frh. Karl Varnbüler im Hemminger Archiv. 
?) [Ed. Süskind:] Württemberg i. J. 1845. S. 19. 
  
  
 
	        
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