Full text: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

  
  
der Anschauungen innerhalb der Stände ſelbst. Die 2. Kammer ver- 
breitete sich in ihrer Antwort über alle Gebiete der Gesetzgebung und der 
Verwaltung. Für die 2. Kammer forderte sie mit 63 gegen 19 Stimmen 
die Aufhebung der Vorrechte der Geburt und des Amtes und den 
Ersatz der Ausscheidenden durch Abgeordnete, welche in größerem 
Ureise durch das allgemeine gleiche unmittelbare und geheime Stimmrecht, 
etwa in Verhältniswahlen, gewählt würden, ferner Wahlumſchläge 
und Iſsolierraum, sonstige Sicherstellung der Wahlfreiheit, Ausdehnung 
der Wahlanfechtbarkeit, das Recht des Gesetzevorſchlages unbeschränkt 
und weitere Abgeordnete der Stadt Stuttgart. Mittnacht zeigte nun 
ein Entgegenkommen, wie er es der früheren, gemäßigteren Kammer 
niemals gezeigt hatte. Er erklärte sich bereit eine neue Lösung zu 
suchen „auf Grund der jetzigen Situation“. Die Führung freilich 
wollte er nicht aus der Hand geben; 5. März 1895. Die Kammer 
dankte durch eine kluge, an der jetzigen Mehrheitspartei bisher un- 
gewohnte Mäßigung. 
An Vorlagen der Regierung wurde zunächst raſch verabſchiedet 
das auf dem vorigen Landtag nicht erledigte Gesetz über die allgemeine 
Fortbildungsschule u. a. Verbesserungen im Volksschulwesen. Nicht 
so einmütig erklärte sich die 2. Kammer auf Eingaben aus Lehrer- 
kreiſen dafür, Nicht-Geisſtliche wenigstens ausnahmsweise als Ortsschul- 
aufseher zuzulaſſen ; von den evangelischen Prälaten nicht minder als 
vom Zenirum war dem stark widersprochen worden, wie schon i; I. 1891. 
Da Usnig Wilhelm sshnelos war und die Aussicht auf katholische 
Thronfolge nahe rückte, war es angezeigt, den § 75 der Verfassungs- 
urkunde endlich zu erläutern. Er besagte, daß wenn der König nichl 
der evangelischen Kirche angehöre, alsdann die früheren Religions- 
reverſalien hinſichtlich der bischöflichen Rechte in Kraft träten. Allein 
diesem Satz fehlte in Wahrheit ein positiver Inhalt. Denn jene Re- 
versalien übertrugen die bischöflichen Rechte dem herzoglichen Geheimen 
Ratz; dieser aber war nicht mehr vorhanden, der Geheime Rat der Ver- 
faſſungsurkunde hatte nur den Namen mit ihm gemeinsam. Die Lücke 
auszufüllen war Aufgabe der in gs 71 der Verfaſſungsurkunde gewähr- 
leiſteten Autonomie der evangelischen Kirche, nur durfte sie dabei nicht 
in das Gebiet des Staates selbst eingreifen. Dies tat aber das darüber 
von der Landessynode beſchloſſene kirchliche Gesetz, indem es drei Mit- 
glieder des Geheimen Rates, alſo Staatsbeamte, zun! Eintritt in die 
zu bildende Evangelische Kirchenregierung, alſo zur Ubernahme eines 
kirchlichen Amtes, sowie zur Leiſtung eines konfessionellen Eides ver- 
pflichten wollte. Das widersprach dem Staatsintereſſe und zugleich 
der grundgesetzlichen Glaubensfreiheit. Die 2. Kammer trug daher 
Bedenken, die staatsgesetzliche Zustimmung zu erteilen, und die Regierung 
zog ihren Entwurf von 1895 zurück. Dagegen stimmten beide Kammern 
zu, als die Regierung nach Anderung des kirchlichen Gesetzes i. J. 1898 
einen neuen Entwurf vorlegte, der lediglich bestimmte, daß Staats- 
beamte zum Eintritt in die Kirchenregierung keines Urlaubes bedürfen. 
  
 
	        
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