Volltext: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

 

 

 

 

Damit war auch § 78 der Verfaſſungsurkunde vollzogen. Der Gesetzesentwurf
 gab der 2. Kammer zugleich Anlaß zu der Bitte um
baldige Vorlage eines Verfassungsgesetzes, das das Uönigliche Plazet
zugunsten der Evangelischen Kirche ebenso beschränke, wie es zugunsten
der katholischen Kirche ſchon durch das Gesetz von 1862 (S. 129) geschehen
 iſte Ein Antrag Viktor Rembolds, das landesherrliche Plazet
ganz zu beseitigen, war nur vom Zentrum unterſtützt, von allen übrigen
 Seiten abgelehnt worden. Aber auch der von der 2. Kammer
beschlossenen Bitte iſt bis 1918 von der Regierung nicht entsprochen
worden.
Schon bei Beginn des Landtags hatte die Regierung auch einen
Entwurf vorgelegt, der für Städte mit über 10 000 Einwohnern die
Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher beseitigen wollte. Piſchek, der
neue Minister des Innern, dachte freier als sein Vorgänger Schmid;
zugleich stach sein freundliches und liebenswürdiges Wesen angenehm
ab von dem Donnern und Blitzen seines Vorgängers.') Neuere Vorfälle,
 besonders in Heilbronn, hatten viele aus Anhängern zu Gegnern
der Lebenslänglichkeit gemacht; deren Abſchaffung war weiter vorbereitet
 worden durch die Verleihung von Penſionsrechten an die Körperſchaftsbeamten.
 Die Abschaffung fand daher in der 2. Kammer keine
Gegner. Um sd allgemeiner war der Widerspruch gegen den Vorſchlag
 der Regierung, die Wahl von den Gemeindebürgern weg auf
die Gemeindekollegien zu übertragen; die Kammer lehnte diesen Vorschlag
 ab und verlangte mit allen Stimmen gegen 9 Privilegierte eine
neue Vorlage, welche die Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher für sämtliche
 Gemeinden beseitige, aber ihre unmittelbare Wahl durch die Gemeindebürger
 beibehalte. Die Regierung entsprach diesem Wunſch
unterm 23. Juni 1897. Ihre Vorlage wurde von der 2. Kammer
mit allen gegen 8 Stimmen angenommen. Aber die 1. Kammer ging
gar nicht auf die Beratung des Entwurfes ein; die Lebenslänglichkeit
der Ortsvorsteher erschien ihr als das einzige konservative Gegengewicht
gegen den demokratischen Aufbau der Gemeindeverfaſſung Württembergs;
 sie könne daher nur dann entbehrt werden, wenn zugleich die
übrige Gemeindeverfaſſsung umgestaltet werde, wozu es auch aus anderen
Gründen doch bald kommen müsse. So blieb dieser. alle Programmpunkt
 der Volkspartei abermals unerfüllt, und es stieg ihre Erbitterung
gegen die 1. Kammer.
Einen neuen Verfassungsentwurf über die Zuſammensetzung des
Landtages legte die Regierung erſt am 29. Juni 1897 vor nach neuen
Besprechungen mit Ritterschaft und Standesherren. Endlich hatte
Mittnacht erkannt, daß nur die 2. Kammer als reine Volkskammer
Aussicht auf Annahme mit der nötigen Zweidrittelmehrheit habe; er
verzichtete darum auf das bisher für die 2. Kammer stets verlangte
konservative Element und verlegte es in die 1. Kammer durch Ver-1)

 Payer i. I. 1911. Prot. 92, 1782.

    

   
   
 
 
 
 
      
   
 
 
 
    
    
     
   
 
    
  
    
   
 

 
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.