Volltext : Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

    

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Der Staatspräsident wird nicht vom Volke gewählt, sondern vom
Landtag, die Minister vom Staatspräsidenten ernannt, beides nur auf
die Dauer eines Landtages. Die Minister unterliegen der Anklage
vor dem Staatsgerichtshof. Das Staatsministerium ist gewissermaßen
nur der Vollzugsausſchuß des Landtages. Doch ist ihm ein beschränktes
Notverordnungsrecht eingeräumt.
Auch durch dieſe neue Verfaſſungsurkunde iſt das Grundgesetz
I) I von 1819 nicht fsrmlich beseitigt worden, sondern nur insoweit, als
II]VI II es zu ihr im Widerspruch steht; ja die §F§ 36 und 37 der alten Ver-MIM
 faſſung über das Beschwerderecht, der Staatsbürger sind ausdrücklich
MWII aufrecht erhalten. Auch das Ubergangsgesetz vom 25. Juni 1919
INI spricht aus, daß die bisherigen Gesetze und Verordnungen in RUraft

 

I bleiben, soweit ihnen nicht die Verfaſſung und das Ubergangsgesetz
| ſelbſt entgegenſtehen. Die Befugnisse, die bisher dem Usnig zugestan-(IINIYYI
 den, wurden auf das Staatsministerium übertragen. Die Arbeiter-II
 und Bauernräte, die mit dem 15. Juli 1919 verſchwinden ſollten,
| wurden durch ein weiteres Gesetz vom 16. Juli bestehen gelassen, aber
nur als reines Kontrollorgan und nur bis zur Durchführung eines
| Reichs- oder Landesgesetzes über Arbeiter- und Wirtschaftsräte. Die
| Soldatenräte hörten ganz auf mit Eintritt der neuen Wehrordnung
I| und Auflssung des alten Heeres ; 30. Juni 1919.
| Die neue Verfaſſungsurkunde Württembergs trat mit ihrer Ver-|
 kündung sofort in Kraft. Damit war die Aufgabe der verfassſung-|
 gebenden Landesversammlung erfüllt ; sie hatte nun dem verfassungsmäßigen
 Landtag den Platz zu räumen. Allein zu seiner Bildung
bedurfte es noch eines Wahlgesetzes. Da dieses noch fehlte, so bestimmte
 ein dringliches Gesetz vom 28. Mai, daß bis zum Zuſammen-|
 tritt des nach der neuen Verfasſungsurkunde zu wählenden Landtages
die bisherige Candesverſammlung als Landtag im Sinne der neuen
Verfassung gelte. Demgemäß nahm die Landesversſammlung mit Be-M|)
 ginn des Juni den Namen Wöürttembergiſcher Landtag an. Sie hatte
TI vor allem den Staatshaushaltplan für 1919 und einige damit zuſam-N|!
 menhängende Gesetze zu beschließen. Dem reihten sich noch einige
. andere Öesetze an. Zu erwähnen ist darunter das Gesetz vom 23. Juni
1919, das eine einzige Landwirtschaftskammer geschaffen hat (vergl.
S. 210). Die von der Landesverſammlung beſchlosſene, schon am
15. März verkündete Gemeindeordnung war dringend notwendig geworden,
weil während des Krieges die Gemeinderats- und Bürgerausſchußwahlen
 großenteils unterblieben waren und nun wegen drohender Beſchlußunfähigkeit
 schleunigst nachgeholt werden mußten; das Geſetz
hob den Bürgerausſchuß ganz auf und erteilte das Gemeindewahlrecht
allen 20jährigen württembergiſchen Staatsbürgern beiderlei Geschlechtes,
welche in der Gemeinde wohnen, die Wählbarkeit in den Gemeinderat
 aber den Wahlberechtigten erst vom 25. Lebensjahre an; für Gemeinden
 mit mehr als 500 Einwohnern wurde die Verhältniswahl
vorgeschrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
            
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