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Neben der neuen Verfaſſungsurkunde Württembergs wurde aber
auch für Württembergs Verfaſſung von Einfluß die neue Reichsver-
faſung vom 1.1. August 1919. Sie hat insbesondere Poſt und Eisen-
bahn zur Reichssache gemacht und die letzten Sonderrechte Württem-
bergs bei der Bierbeſteuerung und im Militärwesen aufgehoben. Im
Zusammenhang damit hat auch das besondere württembergiſche Kriegs-
ministerium aufgehört; der Kriegsminister war schon Ende Juni zurück-
getreten.
Bei Beratung des Grundgesetzes i. J. 1819 hatte Kanzler Auten-
rieth die Zuversicht ausgesprochen: „wir machen eine Verfaſſung für
Jahrhunderte". Und bei dem Abschluß der Verfaſſungsreform von
1906 hatte Frh. Wilhelm v. Gemmingen wenigstens als innigen Wunſch
ausgesprochen, es möchte die neue Zusammensetzung der Ständever-
sammlung dem Wohl und Heil des Volkes dienen dürfen in weite
Zeitferne. Diese Zuversicht und dieser Wunſch, sie haben ſich nicht
erfüllt. Um so inniger wünschen wir nach Gemmingens damals aus-
geſprochenem weiterem Wunſch, daß im zweiten Jahrhundert und unter
der neuen Verfaſſung in dem nun suveränen Landtag allezeit der Geist
der wahren Freiheit und Gerechtigkeit walte, die treue Pflichterfüllung,
die volle Hingabe an die großen Aufgaben unſseres geliebten Vater-
landes der alleinige Leitſtern des Handelns sein und bleiben werden.