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funden.) Die Verordnung leitete ihre Zuſtändigkeit her aus der
Landesordnung d. h. einem vor 300 Jahren erlaſſenen Geſet, dessen
Inhalt und dessen andauernde Gültigkeit schon im Geheimen Rat be-
stritten worden war. Die Verfasfungsurkunde erwähnt das Vereins-
und Versammlungsrecht überhaupt nicht. Der von Alb. Schott in der
Sitzung vom 20. März 1821 geäußerte Wunſch nach gesetzlicher Feſt-
stellung, „in welcher Form sich eine größere Zahl von Bürgern zur
Ausübung ihres Petitionsrechtes : verſammeln und beraten dürfe“,
iſt unerfüllt geblieben; doch bemerkten damals mehrere Kammermit-
glieder, daß das Gesetz ſolche Versammlungen nirgends. verbiete oder
beſchränke.?)) In der Tat hat die Verfaſſungsurkunde von 1819 die
Beschränkung nicht wiederholt, welche der Kgl. Verfasſungsentwurf
von 1817 der Befugnis der Amtsdeputierten verſchiedener Oberamts-
bezirke gesetzt hatte, zur Besprechung landständiſcher Angelegenheiten
zusſammenzukommen. Sodann aber hat bei der Beratung der Ver-
faſſung von 1819 Weishaar selbſt als Vertreter der Uommiſſions-
anträge auf Anfrage bemerkt : das Recht, zur Beratung von Wänſchen,
Bitten und Beſchwerden sich zu verſammln ohne Beiſein des Oberamt-
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württemb. Staatsrecht, daß kein Geſetz politische Versammlungen ver-
biete. Endlich sprach gegen das Verbot die ständige Ubung von 1815
bis 1832. So wurde denn die Geſsetzlichkeit des Verbotes mit Grund
aufs entſchiedenſte bestritten, und groß war die Erbitterung darüber.
Uberdies wurde durch das Verbot das Einschreiten des Deutschen
Bundes doch nicht abgewendet. Uraft und Mut der alten Gewalten
waren mit der Niederlage der Revolutionen wieder ersiarkt. So
zeitigte das Hambacher Fest vollends die bereits vorbexeiteten Bundes-
beſchlüſſe vom 25. Juni 1832. Sie waren ein ſchwerer Schlag gegen
die Candesverfasſungen und gegen die Landstände. Denn ſie verpflichteten
die Candesfürſten, jeden Antrag der Stände zu verwerfen, der im
Widerſpruch stehe mit den dem Staatsoberhaupte zukommenden Rechten;
gegen Steuerverweigerung oder nur bedingte Steuerbewilligung ver-
ſprach der Bund Beistand zu leiſten; die innere Gesetzgebung dürfe
weder dem Zwecke des Bundes hinderlich sein, noch der Erfüllung
der bundesmäßigen Geld- u. a. Verbindlichkeiten ; ein besonderer Bundes-
t Ur Ur: 3:f tz. Z:181, 31 überzct;n:
sich zu angemeſſenen Anordnungen gegen Angriffe ständiſcher Ver-
sammlungen auf den Bund, allerdings nur nach Maßgabe ihrer
Landesverfassungen; die Auslegung der Bundesakte und der Schluß-
akte ſtehe nur dem Bunde zu. Allerdings ließ sich diesen Beſchlüſſen
eine Deutung geben, wornach sie gegenüber der Bundesakte und der
. ') Geh. Rats Protokolle.
*) 2. Kammer 1820/21, Prot. S. 442.