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der Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie
1) Genehmigt durch Erl.des Kultusministeriums vom 10.12.1955 -E 9263-3
$ 13 Durchführung der Vorprüfung
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Prüfung in den. chemischen Fächern ist innerhalb
einer Frist von 8 Tagen abzulegen"
2) Genehmigt durch Erl.des Kultusministeriums vom 16.2.1956 -0 31,1.-H 1035-
bzw. vom 10.4.1959 -H 1585/1-
8 14 _Prüfungsfächer und Diplomarbeit
Absatz 2_erhält folgende Za9sungi
"Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der gesamte Bereich der
Chemie. Es wird geprüft in den Fächern:
Anorganische Chemie
Organische Chemie
Physikalische Chemie
Allgemeine chemische Technologie oder
Metallurgie oder
Biochemie