Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
1. Das Rektoramt überweist das Gesuch, wenn sich bei der
Überprüfung keine Bedenken ergeben, an die zuständige
Fakultät. Diese kann das Gesuch über das Rektoramt an
eine andere Fakultät weiterleiten. In Zweifelsfällen entscheidet
 der Kleine Senat, welcher Fakultät das Gesuch
endgültig zuzuweisen ist;
2. a) Die Fakultät bestellt einen Prüfungsaussschuß. Dieser
besteht aus dem Dekan oder seinem Stellvertreter als
Vorsitzendem, einem Hauptberichter und einem oder in
Sonderfällen zwei Mitberichtern, ferner in den unter
Par. 7, Abs. 4, angegebenen Fällen aus zwei Fachvertretern
 für Nebenfächer;
b) Hauptberichter soll im allgemeinen ein ordentlicher
oder ein außerordentlicher Professor. der Fakultät sein.
Hauptberichter können auch Dozenten nach mindestens
3jähriger Tätigkeit als Dozenten oder Gastprofessoren
der Fakultät sein, wenn sie hauptberuflich an der Hochschule
 tätig sind und den Bewerber bei seiner Arbeit
wissenschaftlich beraten haben;
c) Die Mitberichter und die allenfalls benötigten Fachvertreter
 für Nebenfächer werden dem Kreis der Professoren
 und Dozenten entnommen, denen das Recht des
Hauptberichters zusteht. Sie können aber auch einer anderen
 Fakultät oder einer anderen Hochschule angehören;

d) Auf besonderen Beschluß der Fakultät kann auch Honorarprofessoren
 und Dozenten der gleichen Fakultät,
die nicht hauptberuflich an der Technischen Hochschule
tätig sind, das Recht zuerkannt werden, Haupt- oder Mitberichter
 zu sein:

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