Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

e) Mindestens einer der Berichter muß ein ordentlicher
oder außerordentlicher Professor der Fakultät sein. Der
planmäßige Fachvertreter muß Mitglied des Prüfungsausschusses
 sein. Hauptberichter und Mitberichter sollen
 in der Regel nicht dem gleichen Lehrstuhl angehören.
Läßt sich diese Regel nicht einhalten, so soll möglichst
ein zweiter Mitberichter zugezogen werden.
Par. 6 Beurteilung der Dissertation
i. Berichter und Mitberichter reichen dem Dekan oder seinem
 Vertreter begründete Gutachten ein und beantragen,
 die Arbeit anzunehmen oder abzulehnen oder mit
bestimmten Änderungen anzunehmen. Sie können auch
vorschlagen, die Arbeit dem Bewerber zur Umarbeitung
oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist
(höchstens 1 Jahr) zurückzugeben.
2. Der Dekan oder sein Stellvertreter leitet den Fakultätsmitgliedern
 die Arbeit zusammen mit den Gutachten der
Berichter zur Kenntnisnahme zu. Die Mitglieder der Fakultät
 erklären schriftlich, ob die Arbeit angenommen
oder abgelehnt oder nur mit bestimmten Änderungen
angenommen werden soll. Die Arbeit muß vor der mündlichen
 Prüfung im endgültigen Wortlaut vorliegen, in
dem die vorgebrachten Änderungswünsche berücksichtigt
 sind. Auf Beschluß einer Fakultät kann das Umlaufverfahren
 dadurch ersetzt werden, daß die Dissertation
zusammen mit den Gutachten der Berichter im Dekanatsbüro
 für 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Der
Dekan oder sein Stellvertreter teilt dies den Fakultätsmitgliedern
 mit. Diese haben das Recht, innerhalb der
Auslegefrist von 14 Tagen beim Dekan gegen die Disser-Q


            
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