tation Bedenken zu erheben und die Arbeit zur Begrün-
dung eines etwaigen Einspruchs oder von Änderungs-
wünschen anzufordern. Wird von diesem Recht kein
Gebrauch gemacht, so kann die mündliche Prüfung statt-
finden.
3. Werden wesentliche Einwendungen gegen die Disser-
tation von den Mitgliedern der Fakultät erhoben, so ent-
scheidet die Fakultät nach Anhören der Berichter, ob
und in welcher Form die Promotion weiter durchgeführt
werden soll. Für eine etwaige zusätzliche Beurteilung
der Abhandlung können weitere Gutachter innerhalb
und außerhalb. der Fakultät sowie von anderen Hoch-
schulen herangezogen werden... Nach Anhören’ der Be-
richterstatter und nach Würdigung der Gutachten ent-
scheidet die Fakultät dann endgültig über Annahme oder
Ablehnung.
Eine abgelehnte Dissertation verbleibt. mit allen Gut-
achten bei den Akten der Fakultät.
\, Wird die Dissertation von der Fakultät abgelehnt, so
kann sich der Bewerber mit einer neuen Dissertation nur
einmal, und zwar frühestens nach 1 Jahr, wieder melden.
Dies gilt’auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an
einer anderen Hochschule stattgefunden hat.
Par. 5 Mündliche Prüfung
1. Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan
oder sein Vertreter die Zeit für die mündliche Doktor-
prüfung.
2. Zu dieser Prüfung sind der Rektor und sämtliche Profes-
soren und Dozenten der, zuständigen Fakultät einzu-
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