amt angezeigt. Erst die Aushändigung des Diploms berech-
tigt zur Führung des Doktorgrades,
Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, daß
sich der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen einer
Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Vor-
aussetzungen für die Zulassung zur Doktorprüfung irriger-
weise als gegeben angenommen worden sind, so kann die
zuständige Fakultät die Promotionsleistung für ungültig
erklären.
Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen
der Prüfung
Wird ‚eine Dissertation abgelehnt oder hat ein Bewerber
die mündliche Prüfung endgültig. nicht bestanden, So wer-
den sämtliche Hochschulen im Bundesgebiet hierüber ver-
traulich in Kenntnis gesetzt.
Par. 12 Abweichung von der
Promotionsordnung
In besonderen Ausnahmefällen kann der Große Senat auf
einstimmigen Antrag einer Fakultät‘ Abweichungen von
der Promotionsordnung zulassen. Die Fakultäten können
Erläuterungen zur vorliegenden Promotions-Ordnung her-
ausgeben. Diese bedürfen der Zustimmung des. Großen
Senats,
Par. 13 Promotionsgebühren
Die Promotionsgebühr beträgt 200 DM. Die eine Hälfte der
Gebühr ist mit der Einreichung des Gesuches, die andere
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