Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

amt angezeigt. Erst die Aushändigung des Diploms berech- 
tigt zur Führung des Doktorgrades, 
Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiploms, daß 
sich der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen einer 
Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Vor- 
aussetzungen für die Zulassung zur Doktorprüfung irriger- 
weise als gegeben angenommen worden sind, so kann die 
zuständige Fakultät die Promotionsleistung für ungültig 
erklären. 
Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen 
der Prüfung 
Wird ‚eine Dissertation abgelehnt oder hat ein Bewerber 
die mündliche Prüfung endgültig. nicht bestanden, So wer- 
den sämtliche Hochschulen im Bundesgebiet hierüber ver- 
traulich in Kenntnis gesetzt. 
Par. 12 Abweichung von der 
Promotionsordnung 
In besonderen Ausnahmefällen kann der Große Senat auf 
einstimmigen Antrag einer Fakultät‘ Abweichungen von 
der Promotionsordnung zulassen. Die Fakultäten können 
Erläuterungen zur vorliegenden Promotions-Ordnung her- 
ausgeben. Diese bedürfen der Zustimmung des. Großen 
Senats, 
Par. 13 Promotionsgebühren 
Die Promotionsgebühr beträgt 200 DM. Die eine Hälfte der 
Gebühr ist mit der Einreichung des Gesuches, die andere 
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