Hälfte vor der mündlichen ‚Prüfung an. die Kasse der Tech-
nischen Hochschule Stuttgart einzubezahlen. Bei einer Wie-
derholung der mündlichen Prüfung ist der zweite Teilbe-
trag der Gebühr nochmals zu entrichten. (Die Quittung. ist
dem Prüfungsausschuß zum Beginn der mündlichen Prüfung
vorzulegen.)
Die zweite Hälfte der Promotionsgebühr kann in Aus-
nahmefällen durch den Kleinen Senat auf Vorschlag der
zuständigen Fakultät erlassen oder ermäßigt werden. Vor-
aussetzung hierfür ist neben besonderer Befähigung zum
wissenschaftlichen Arbeiten die Bedürftigkeit.
Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
Der Doktorgrad kann nach Maßgabe des Gesetzes über die
Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (R.G.BL. I
S. 985) und seiner Durchführungsverordnungen entzogen
werden:
l. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täu-
schung erworben ist oder wenn wesentliche Vorausset-
zungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben an-
genommen sind,
2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der
Verleihung des Doktorgrades unwürdig war,
3. wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten des
Tragens des Doktorgrades unwürdig erweist.
Par. 15 Ehrenpromotion
Durch Beschluß des Großen Senats kann auf einstimmigen
Antrag der zuständigen Fakultät die Würde eines Dr.-Ing.
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