E.h., eines Dr. rer.nat. h.c. und eines Dr. phil.h.c. verliehen
werden. Die Verleihung setzt hervorragende technischwis
senschaftliche, naturwissenschaftliche oder geisteswissen
schaftliche Leistungen voraus. Sie wird durch Überreichen
eines hierfür besonders angefertigten Diploms vollzoge:
in dem die wissenschaftlichen Verdienste des Promovier-
ten gewürdigt werden.
Die übrigen deutschen Hochschulen und die Ortspolizei-
behörde, die für den Wohnsitz des Ausgezeichneten zustän-
dig ist, werden vom Rektoramt von der Ehrenpromotion
benachrichtigt.
Par. 16 Erneuerung der Verleihung
Das Doktordiplom kann bei gegebenem Anlaß, insbeson-
dere im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung, auf Vorschlag
der zuständigen Fakultät von Rektor und Senat in feier-
licher Form erneuert werden.
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