wirte, Betriebswirte oder Sozialwirte bestanden hat, und
ferner, daß er neben dem Studium im Hauptfach Sozialwissenschaften
ein in der Regel 6semestriges Studium in
2 Nebenfächern aus dem Gebiet der Geisteswissenschaften
oder in einem Fach aus dem Gebiet der Geisteswissenschaften
und in Volkswirtschaft abgelegt hat, davon
mindestens 3 Semester an einer Universität oder, je nach
Fach, an einer anderen Hochschule.
c) den Nachweis des kleinen Latinums, der auch in einer
Sonderprüfung erbracht werden kann,
für einen Bewerber, der an ausländischen Hochschulen
studiert hat, den Nachweis, daß er dort entsprechende
Abschlußprüfungen bestanden hat; ferner eine schriftliche
Befürwortung des Gesuchs durch die zuständige
Fakultät der Technischen Hochschule Stuttgart. In der
Regel setzt diese Befürwortung voraus
a) den Nachweis eines 2semestrigen Studiums gemäß
Par. 2, Abs. 3;
b) die Ablegung von mindestens 2 mündlichen Zusatzprüfungen
in Hauptfächern der zuständigen Abteilung;
c) die Anfertigung einer größeren schriftlichen Arbeit,
die etwa gleichwertig einer Diplomarbeit sein soll. Über
Einzelheiten, über weitere zusätzliche Prüfungen sowie
über Ausnahmen entscheidet die zuständige Fakultät.
8. Sittliche Würdigkeit des Bewerbers.
Par. 3 Meldung
1. Das Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung ist schriftlich
an das Rektoramt zur Weitergabe an die zuständige
Fakultät zu richten. Es muß enthalten:
5