Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

a) eine in deutscher Sprache abgefaßte Darstellung des
Lebenslaufes, die insbesondere über den Bildungsgang
des Bewerbers Aufschluß gibt;
b) das Reifezeugnis gemäß Par. 2 Ziff. 2, in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift;
c) die Nachweise über das Studium;
d) das Zeugnis über die abgelegte Diplomprüfung oder
Staatsprüfung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift.
Bei Bewerbern mit Abschlußprüfungen ausländischer
Hochschulen zusätzlich die schriftliche Befürwortung
durch die Fakultät gemäß Par. 2, Abs. 7;
e) ein polizeiliches Führungszeugnis des letzten Aufenthaltsortes
 (entfällt bei Hochschulangehörigen);
f) die .wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in
deutscher Sprache mit der Versicherung des Bewerbers,
daß er, abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten
Hilfsmitteln und von Ratschlägen jeweils namentlich
aufzuführender Personen die Dissertation selbständig
verfaßt hat;
g) Angabe der Fakultät, bei welcher der Bewerber die
Dissertation einzureichen. wünscht, sowie die Zustimmungserklärung
 des zuständigen Lehrstuhlinhabers,
wenn diese nach Par. 4, Abs. 5, erforderlich ist;
h) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche
 und nähere Angaben über Zeitpunkt, Hochschule,
Fakultät und Dissertationsthema;
i) Quittung der Hochschulklasse über Einzahlung der
Hälfte der Promotionsgebühr (siehe auch Par. 13).
2. Das Zulassungsgesuch kann nur zurückgenommen: werden,
 solange nicht das Verfahren durch eine ablehnende
Entscheidung über die Dissertation beendet ist.oder die

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