Die Pflächtexenplare müssen. innerhalb eines Jahres nach der
mündlichen rFrrüfung bei der Hochschul-BiblLiothek eingereicht
sein. Versiunt der Beuerber durch sein Verschulden diese
Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Nechte
unter Verfall der Gebühren. Die jeweilige Fakultät kan in
besonderen Fällen die Frist auf Grund eines ryechtzeitig ein-
zereichten, begründeten Antrags des Beuerbers ausnahnsweise
verlängern.
Nach Bingang der Pflichterenplare bei der Bibliothek übersendet
diese 4 Exenplare, nit den Datum des Eingangs versehen; dem:
Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit des Druckexenplars
anhand des bei ihn liegenden Manuskrivts und übersendet 1 Exen-
plar lt seiner Zustimmung dem- Dekan. Yieser gibt durch Schrei-
ben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation frei und be--
stätigt dem kektorant die forzı- und termingerechte Ablieferung
der Pflichtexenplare. Das Original nebst. Z Druckexemplaären mw.
behält der Hauptberichter, L Druckexenplar behält die Fakultät.
Par._10:_Doktordiplon.
Das in deutscher Sprache abgefasste Doktordiplon wird datiert
mit dem Tag der mündlichen Lrüfüng, von Rektor und Dekan eigefir
händig unterzeichnet und mit den Siegel der Hochschule versehen.
Es wird den Kandidaten ausgehändigt, sobald der Dekan den
Rektorant die in Par. 9. erläuterte Bestätigung geschickt hat.
Eine Zweitschrift des Diplons wird. 14 Tage am Schwarzen Brett
ausgehängt und anschliessend Zu den Akten genommen. Die Ver-
leihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für
den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist, durch: das Rektoramnt
angezeigt. Erst die Aushändigung des. Diploms berechtigt zur
Führung des Doktorgraces,
Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiplons, dass sich
der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen einer Täuschung
schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für
Cie Zulassung zur Doktorprüfung irrigerweise’ als gegeben an-
genommen worden sind,. so kann Cie zuständige Fakultät di®
Promotionsleistung für ungültig erklären.