PROMOTIONSORDNUNG
der Technischen Hochschule Stuttgart
Genehmigt durch Erlaß des Kultusministeriums
Baden-Württemberg vom 27.5.1957. Q 34.1 - H 4460.
Par. _1:__A_l_l_g_e_m_e_i_n_e_S_
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluss der
Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen don akademischen
Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) und
auf Beschluss der Fakultät für Natur- und Geisteswissenschafte
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
(Dr.rer.nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.).
Der Doktorgrad wird auf Grund einer von dem Bewerber verfass:
wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer münd-
lichen Prüfung verliehen.
Farı_2:__Z_u_l_a_s_s_u_N_£_
Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
l) die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor;
cz’ das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen höheren
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches
oder ausländisches Zeugnis;
3) ein Studium oder eine Assistententätigkeit von mindestei5s
2 Semestern an der Technischen Hochschule Stuttgart. Be-
gründete Ausnahnen kann die zuständige Fakultät zulasscn
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften
den Nachweis, dass der Bewerber die Diplonprüfung einer
technischen, chemischen, physikalischen, mathematischen
oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer
deutschen Technischen Hochschule oder Bergakadenie
bestanden hat.
5a) für den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften den Nach»
weis, dass der Bewerber die Diplomprüfung einer technisches:
chemischen, physikalischen, mathematischen oder nNnaturwisse
schaftlichen Fachrichtung an einer deutschen YMochschules vide: