die erste Dienstprüfung für das wissenschaftliche Lehramt
an höheren Schulen oder’eine andere, als gleichwertig aner-
kannte Prüfung bestanden hat.
Für eine Promotion in Chemie kann die erste Dienstprüfung
für das wissenschaftliche Lehramt in der Regel nicht als
Voraussetzung für die Zulassung anerkannt werden.
5b) Bewerber, für, die keine Möglichkeit zur Ablegung einer
Diplom-Prüfung besteht, können, wenn sie ein mindestens
8-semestriges Fachstudium abgelegt haben, auf. Beschluss der
Fakultät, zur. Fromotion zugelassen werden,
6) für den Grad eines Doktors der Philosophie
a) in den geisteswissenschaftlichen Fächern den Nachweis, dass
der Bewerber mindestens-8 Semester in dem einschlägigen Fach
studiert und die erste Dienstprüfung für das; wissenschaft-
liche Lehramt an. höheren Schulen oder eine andere, als
gleichwertig anerkannte Staatsprüfung bestanden hat.
Bewerber,.für die keine Möglichkeit besteht, eine solche
Prüfung abzulegen, die aber ein ordentliches Fachstudium
von 8 Semestern nachweisen - davon mindestens 3 Semester
an einer Universität -, können auf Beschluss- der Fakultät
zur Promotion zugelassen werden, wenn ihr Fachstudium ein
in der Regel 6-semestriges Studium in 2 Nebenfächern ein-
schliesst.
b). in den sozialwissenschaftlichen Fächern den Nachweis, dass
der Bewerber die Diplom-Prüfung für Volkswirte, Betriebs-
wirte oder Sozialwirte bestanden hat, und ferner, dass er
neben dem Studium. im Hauptfach Sozialwissenschaften ein in
der Regel 6-semestriges Studium in 2 Nebenfächern aus
dem Gebiet der Geisteswissenschaften oder in einem. Fach
aus dem Gebiet der Geisteswissenschaften und in Volkswirt-
Schaft abgelegt hat, davon mindestens 3 Semester an einer
Universität oder, je nach Fach, an einer anderen Hochschule.
c) den Nachweis des kleinen Latinums, der auch in einer Sonder-
prüfung erbracht werden kann.