Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

die erste Dienstprüfung für das wissenschaftliche Lehramt 
an höheren Schulen oder’eine andere, als gleichwertig aner- 
kannte Prüfung bestanden hat. 
Für eine Promotion in Chemie kann die erste Dienstprüfung 
für das wissenschaftliche Lehramt in der Regel nicht als 
Voraussetzung für die Zulassung anerkannt werden. 
5b) Bewerber, für, die keine Möglichkeit zur Ablegung einer 
Diplom-Prüfung besteht, können, wenn sie ein mindestens 
8-semestriges Fachstudium abgelegt haben, auf. Beschluss der 
Fakultät, zur. Fromotion zugelassen werden, 
6) für den Grad eines Doktors der Philosophie 
a) in den geisteswissenschaftlichen Fächern den Nachweis, dass 
der Bewerber mindestens-8 Semester in dem einschlägigen Fach 
studiert und die erste Dienstprüfung für das; wissenschaft- 
liche Lehramt an. höheren Schulen oder eine andere, als 
gleichwertig anerkannte Staatsprüfung bestanden hat. 
Bewerber,.für die keine Möglichkeit besteht, eine solche 
Prüfung abzulegen, die aber ein ordentliches Fachstudium 
von 8 Semestern nachweisen - davon mindestens 3 Semester 
an einer Universität -, können auf Beschluss- der Fakultät 
zur Promotion zugelassen werden, wenn ihr Fachstudium ein 
in der Regel 6-semestriges Studium in 2 Nebenfächern ein- 
schliesst. 
b). in den sozialwissenschaftlichen Fächern den Nachweis, dass 
der Bewerber die Diplom-Prüfung für Volkswirte, Betriebs- 
wirte oder Sozialwirte bestanden hat, und ferner, dass er 
neben dem Studium. im Hauptfach Sozialwissenschaften ein in 
der Regel 6-semestriges Studium in 2 Nebenfächern aus 
dem Gebiet der Geisteswissenschaften oder in einem. Fach 
aus dem Gebiet der Geisteswissenschaften und in Volkswirt- 
Schaft abgelegt hat, davon mindestens 3 Semester an einer 
Universität oder, je nach Fach, an einer anderen Hochschule. 
c) den Nachweis des kleinen Latinums, der auch in einer Sonder- 
prüfung erbracht werden kann.
	        
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