7) Für einen Bewerber, der an ausländischen” Hochschülen
studiert hat, den Nachweis, dass er dort entsprechende Ab-
schlussprüfungen bestanden hat; ferner eine schriftliche
Befürwortung des Gesuchs durch die zuständige Fakultät‘
der Technischen Hochschule Stuttgart. In der Regel setzt
diese Befürwortung voraus
a) den Nachweis eines 2-semestrigen Studiums gemäss Par. 2,
Abs. 33
b) die Ablegung von mindestens 2 mündlichen Zusatzprüfungen
in Hauptfächern der zuständigen Abteilung’;
c) die Anfertigung einer grösseren schriftlichen Arbeit, die
etwa gleichwertig einer Diplomarbeit sein so11. Über
Einzelheiten, über weitere zusätzliche Prüfungen sowie
über Ausnahmen entscheidet die zuständige Fakultät.
8) Sittliche Würdigkeit des Bewerbers.
Par, _3:__M_e_1_d_u_n_8_
1) Das Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung ist schriftlich
an das Rektoramt zur Weitergabe an die zuständige Fakul-
tät zu richten. Ese.muss enthalten:
a) eine in deutscher Sprache abgefasste Darstellung des Lebens-
laufes, die insbesondere über. den Bildungsgang des Be-
werbers. Aufschluss gibt ;
b) das Reifezeugnis gemäss Par. 2 Ziff, 2, in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift;
c) die Nachweise über das Studium ;
ad) das Zeugnis über,die abgelegte Diplomprüfung oder Staats-
prüfung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. ‚Bei®
Bewerbern mit Abschlussprüfungen ausländischer Hochschulen
zusätzlich die schriftliche Befürwortung durch die Fakul-
tät gemäss Par. 2, Abs. 7
e) ein polizeiliches Führungszeugnis des letzten AufenthaltS-
ortes (entfällt bei Hochschulangehörigen) 3
f) die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in deut-
scher Sprache mit der Versicherung des Bewerbers, dass er,
abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln