Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

7) Für einen Bewerber, der an ausländischen” Hochschülen 
studiert hat, den Nachweis, dass er dort entsprechende Ab- 
schlussprüfungen bestanden hat; ferner eine schriftliche 
Befürwortung des Gesuchs durch die zuständige Fakultät‘ 
der Technischen Hochschule Stuttgart. In der Regel setzt 
diese Befürwortung voraus 
a) den Nachweis eines 2-semestrigen Studiums gemäss Par. 2, 
Abs. 33 
b) die Ablegung von mindestens 2 mündlichen Zusatzprüfungen 
in Hauptfächern der zuständigen Abteilung’; 
c) die Anfertigung einer grösseren schriftlichen Arbeit, die 
etwa gleichwertig einer Diplomarbeit sein so11. Über 
Einzelheiten, über weitere zusätzliche Prüfungen sowie 
über Ausnahmen entscheidet die zuständige Fakultät. 
8) Sittliche Würdigkeit des Bewerbers. 
Par, _3:__M_e_1_d_u_n_8_ 
1) Das Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung ist schriftlich 
an das Rektoramt zur Weitergabe an die zuständige Fakul- 
tät zu richten. Ese.muss enthalten: 
a) eine in deutscher Sprache abgefasste Darstellung des Lebens- 
laufes, die insbesondere über. den Bildungsgang des Be- 
werbers. Aufschluss gibt ; 
b) das Reifezeugnis gemäss Par. 2 Ziff, 2, in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift; 
c) die Nachweise über das Studium ; 
ad) das Zeugnis über,die abgelegte Diplomprüfung oder Staats- 
prüfung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. ‚Bei® 
Bewerbern mit Abschlussprüfungen ausländischer Hochschulen 
zusätzlich die schriftliche Befürwortung durch die Fakul- 
tät gemäss Par. 2, Abs. 7 
e) ein polizeiliches Führungszeugnis des letzten AufenthaltS- 
ortes (entfällt bei Hochschulangehörigen) 3 
f) die wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in deut- 
scher Sprache mit der Versicherung des Bewerbers, dass er, 
abgesehen von den ausdrücklich bezeichneten Hilfsmitteln
	        
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