Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Durchführung der Arbeit mit dem zuständigen Lehrstuhlinhaber 
der Hochschule ‚erörtert‘ wurden: und dieser seine Zustimmung 
zur Einreichung gegeben hatı | 
Parı_5:__Geschäftsgang und _PrüfungsausschussS._ 
1) Das Rektoramt überweist das Gesuch, wenn sich bei der Über- 
prüfung. keine Bedenken ergeben, an die zuständige Pakultät. 
Diese kann. das Gesuch über das Rektorant an eine andere‘. 
Fakultät.weiterleiten.. In Zweifelsfällen entscheidet der 
Kleine Senat, welcher Fakultät das Gesuch endgültig zuzu- 
weisen ist; 
2a) Die Fakultüt bestellt einen Prüfungsausschuss, ‚Dieser be- 
steht. aus dem Dekan oder seinen Stellvertreter als Vorsitzen- 
dem, einen Hauptberichter und einen oder in Sonderfällen. 
zwei. Mitberichtern, ferner in den unter Par, 7, Abs. 4, an- 
gegebenen Fällen aus zwei Fachvertretern für, Nebenfächer 5 
5) Hauptberichter soll.im allgemeinen ein ordentlicher oder‘ 
ein ausserordentlicher Professor der Fakultät sein. Haupt- 
berichter können auch Dozenten nach nindestens z- jähriger 
® Tätigkeit als Dozenten oder Castprofessoren. der Fakultät 
sein, wenn sie hauptberuflich an der Hochschule tätig sind 
und den Bewerber bei seiner Arbeit wissenschaftlich beraten 
haben; 
c)EDie Mitberichter und die allenfalls benötigten Fachvertreter 
für Nebenfächer werden den Kreis der Professoren und Dozen- 
ten entnommen, denen das Recht des Hauptberichters zusteht. 
- Sie können aber auch einer,anderen Fakultät oder einer 
al anderen Hochschule angehören, 
4 Ad) Auf besonderen Beschluss, der Fakultät kann auch‘ Honorar- 
professoren und Dozenten der gleichen Fakultät, die nicht 
Hauptberuflich an der Technischen Hochschule tätig sind, 
das Recht zuerkannt werden, Haupt- oder Mitberichter 2U Sein. 
-) Mindestens einer der Berichter muss ein ordentlicher oder 
ausserordentlicher Professor der Fakultät sein. . Der plan- 
mässige Fachvertreter nuss Mitglied des Prüfungsausschusses 
16 sein... Hauptberichter und Mitberichter sollen in der Regel 
nicht den gleichen Lehrstuhl angehören. Lässt sich diese 
Regel nicht einhalten, So soll möglichst ein zweiter Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.