Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

berichter zugezogen werden. 
Par, _6:__Beurteilung_ der_Dissertiation._ 
1) Berichter und Mitberichter reichen dem Dekan oder seinem 
Vertreter begründete Gutachten ein und beantragen, die 
Arbeit anzunehmen oder abzulehnen oder hit bestimnnten 
Änderungen anzunehnen. Sie können auch vorschlagen, die 
Arbeit dem Bewerber zur Unarbeitung oder Erweiterung inner- 
halb einer bestimnten Frist (höchstens 1 Jahr) zurückzu- 
geben. 
2) Der Dekan oder sein Stellvertreter leitet den Fakultäts- 
mitgliedern die Arbeit zusammen nit den Gutachten der Be- 
Trichter zur Kenntnisnahne zu. Die Mitglieder der Fakultät 
erklären schriftlich, ob die Arbeit angenommen oder abge- 
lehnt oder nur mit bestimnten Änderungen angenommen werden 
soll. Die Arbeit muss vor der mündlichen Prüfung im end- 
gültigen Wortlaut vorliegen, in den die vorgebrachten 
Änderungswünsche berücksichtigt sind. Auf Beschluss einer 
Fakultät kann.das Umlaufverfahren dadurch ersetzt werden, 
dass die Dissertation zusammen nit den Gutachten der Berich- 
ter im Dekanatsbüro für 14 Tage zur Einsichtfnahne ausge- 
Yegt wird. Der Dekan oder gein Stellvertreter teilt dies 
den Fakultätsmitgliedern uit. Diese haben das Recht, inner- 
halb der Auslegefrist von 14 Tagen bein Dekan gegen die 
Dissertation Bedenken zu erheben und die Arbeit zur Begrün- 
dung eines etwaigen Einspruchs oder von Änderungswünschen 
anzufordern. TYird von diesem Kecht kein Gebrauch gemacht, 
SO kann die mündliche Prüfung stattfinden. 
Werden wesentliche Einwendungen gegen die Dissertation 
von den Mitgliedern der. Fakultät erhoben, so_ entscheidet 
die Fakultät nach Anhören der Berichter, ob und in welcher 
Form die Promotion weiter durchgeführt werden soll. Für 
eine etwaige zusätzliche Beurteilung der Abhandlung können 
weitere Gutachter innerhalb und ausserhalb der Fakultät 
gowie von anderen Hochschulen herangezogen werden. Nach 
Anhören der Berichterstatter und nach Würdigung der Gut- 
achten entscheidet die Fakultät dann endgültig über An- 
nahne oder Ablehnung. Eine abgelehnte. Dissertation ver- 
bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
	        
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