Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Ah = 
:4E Cie Dissertetion von der Fakultät abgelehnt, so kam 
sich der Bewerber Lt einer neuen Dissertation nur einmal; 
and zvar frulestens nach 1 Jahr, wicder heldern. Dies gilt 
auch, nenn Cie erste ErIOLZ£1LOSeE Bewerbung an einer anderen 
Hochschule stattgefunden hat. 
par. _7:__Mündliche_Prüfung_ 
I) Nach Anndhue der Dissertation bestimmt der Dekan oder sein 
Vertreter die Zeit für die mündliche Doktorprüfung. 
2 0Zu Cieser Prüfung sind der Rektor und sgantliche Professoren 
und Bozenten der zuständigen Fakultät einzuladen. Außerden 
hat jedes witglied des Lehrkörpers einer deutschen Hoch- 
schule Zutritt. 
Die Prüfung wird vom Dekan oder seinen Vertreter als Vor- 
sitzenden des rrüfungsausschusses geleitet, Sie ist mit 
jeden Beuerber einzeln vorzunehnen und muss uindestens 
LT Ktunde dauern. 
Die Prüfung muss nachweisen, dzss der Bewerber vertiefte 
Kenntnisse auf des Tachzsgebiet besitzt, der die Dissertation 
entnouen 1et. 
Ist ein Bewerber ge äss Par. 2, ADS. Sb) und 6) zur Promotion 
zugelassen worden, So hat er mündliche Prüfungen in 2 weiter 
ren Fächern ebzulegen. Die Fakultät bestinät, in welchen. 
Fächern die Prüfungen abgelegt werden können. Die Fakultät 
bestellt für eine je halbstündige Prüfung in den vom Bewer- 
ber gewählten Fächern je einen Pachvertreter. Ist eine 
Zusstzprüfung nach cen Urteil Ces prüfenden Fachvertreters 
nicht bestanden, so gilt Cie gesaute Prüfung als nicht be- 
standen. 
Par. 8: ‚Beschluss über _dus_EZrgebnis_der_Prüfung und Zeugnisse: 
1) Nach Beendigung der Irüfung entscheidet der Prüfungsaus- 
schuss, ob und nit welchen Erfolg die Gesantprürung bestan- 
den wurde. Über diese Entscheidung wird ein Protokoll duf- 
genommen, das von sätlichen MitzLiedern des Prüfungs- 
Ausschusses zu unterschreiben ist x
	        
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