Ah =
:4E Cie Dissertetion von der Fakultät abgelehnt, so kam
sich der Bewerber Lt einer neuen Dissertation nur einmal;
and zvar frulestens nach 1 Jahr, wicder heldern. Dies gilt
auch, nenn Cie erste ErIOLZ£1LOSeE Bewerbung an einer anderen
Hochschule stattgefunden hat.
par. _7:__Mündliche_Prüfung_
I) Nach Anndhue der Dissertation bestimmt der Dekan oder sein
Vertreter die Zeit für die mündliche Doktorprüfung.
2 0Zu Cieser Prüfung sind der Rektor und sgantliche Professoren
und Bozenten der zuständigen Fakultät einzuladen. Außerden
hat jedes witglied des Lehrkörpers einer deutschen Hoch-
schule Zutritt.
Die Prüfung wird vom Dekan oder seinen Vertreter als Vor-
sitzenden des rrüfungsausschusses geleitet, Sie ist mit
jeden Beuerber einzeln vorzunehnen und muss uindestens
LT Ktunde dauern.
Die Prüfung muss nachweisen, dzss der Bewerber vertiefte
Kenntnisse auf des Tachzsgebiet besitzt, der die Dissertation
entnouen 1et.
Ist ein Bewerber ge äss Par. 2, ADS. Sb) und 6) zur Promotion
zugelassen worden, So hat er mündliche Prüfungen in 2 weiter
ren Fächern ebzulegen. Die Fakultät bestinät, in welchen.
Fächern die Prüfungen abgelegt werden können. Die Fakultät
bestellt für eine je halbstündige Prüfung in den vom Bewer-
ber gewählten Fächern je einen Pachvertreter. Ist eine
Zusstzprüfung nach cen Urteil Ces prüfenden Fachvertreters
nicht bestanden, so gilt Cie gesaute Prüfung als nicht be-
standen.
Par. 8: ‚Beschluss über _dus_EZrgebnis_der_Prüfung und Zeugnisse:
1) Nach Beendigung der Irüfung entscheidet der Prüfungsaus-
schuss, ob und nit welchen Erfolg die Gesantprürung bestan-
den wurde. Über diese Entscheidung wird ein Protokoll duf-
genommen, das von sätlichen MitzLiedern des Prüfungs-
Ausschusses zu unterschreiben ist x