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Umhabilitation
(1) Bei der Umhebilitation von einer Fakultät der Technischen
Hochschule Stuttgart zu einer anderen oder von einer anderen
wissenschaftlichen Hochschule an eine Fakultät der Techni-
schen‘ Hochschule Stuttgart können die Habilitationsleistungen
mit Ausnahme des wissenschaftlichen Vortrags durch Beschluss
der Fakultät ganz oder teilweise erlassen werden, Die Fakul-
tät ist dabei beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
ihrer Mitglieder anwesend sind; der' Beschluss bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Im übrigen sind die Vor-
schriften der 55 3 ff, sinngemäss anzuwenden. Entsprechendes
gilt,wenn innerhalb einer Fakultät eine Umhabilitation von
einem Fach zu einem anderen erfolgen soll.
(2) In jedem Fall muss der Privatdozent eine Antrittsvorlesung
halten (5 10).
(3) Die Wirkungen der Umhabilitation treten erst mit dem Verzicht
des Privatdozenten auf seine bisherige Lehrbefugnis ein.
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Erweiterung der Lehrbefugnis
Auf Antrag der Fakultät kann der Grosse Senat die Lehrbefugnis
auf andere Fachgebiete erweitern, in denen der Privatdozent beson-
dere wissenschaftliche Leistungen erbracht Hat; Die Fakultät ist
hierbei beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mit-
glieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrs
heit der Anwesenden,
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Gebühren
Das Verfahren ist gebührenfrei.