Volltext: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Umhabilitation 
(1) Bei der Umhebilitation von einer Fakultät der Technischen 
Hochschule Stuttgart zu einer anderen oder von einer anderen 
wissenschaftlichen Hochschule an eine Fakultät der Techni- 
schen‘ Hochschule Stuttgart können die Habilitationsleistungen 
mit Ausnahme des wissenschaftlichen Vortrags durch Beschluss 
der Fakultät ganz oder teilweise erlassen werden, Die Fakul- 
tät ist dabei beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel 
ihrer Mitglieder anwesend sind; der' Beschluss bedarf einer 
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Im übrigen sind die Vor- 
schriften der 55 3 ff, sinngemäss anzuwenden. Entsprechendes 
gilt,wenn innerhalb einer Fakultät eine Umhabilitation von 
einem Fach zu einem anderen erfolgen soll. 
(2) In jedem Fall muss der Privatdozent eine Antrittsvorlesung 
halten (5 10). 
(3) Die Wirkungen der Umhabilitation treten erst mit dem Verzicht 
des Privatdozenten auf seine bisherige Lehrbefugnis ein. 
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Erweiterung der Lehrbefugnis 
Auf Antrag der Fakultät kann der Grosse Senat die Lehrbefugnis 
auf andere Fachgebiete erweitern, in denen der Privatdozent beson- 
dere wissenschaftliche Leistungen erbracht Hat; Die Fakultät ist 
hierbei beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mit- 
glieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrs 
heit der Anwesenden, 
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Gebühren 
Das Verfahren ist gebührenfrei.
	        
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