Volltext : Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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(2) Über jeden in dieser Ordnung’ vorgesehenen Beschluss der Fakultät
 und des Grossen Senates ist eine Niederschrift anzufertigen,
 die vom Dekan bzw. vom Rektor und von dem Protokolilführer
 zu unterschreiben ist.
(3) Entscheidungen, mit denen die Zulassung zum Habilitationsverfahren
 abgelehnt oder das Habilitationsverfahren durch Nichtverleihung
 der Lehrbefugnis beendet Oder die Zulassung zur
Wiederholung, die Umhabilitation oder die Erweiterung der Lehrbefugnis
 abgelehnt oder die Lehrbefugnis widerrufen oder entzogen
 wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen
dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen
 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Ss 24
Anzeigen
(1) Der Rektor zeipt dem Minister die Verleihung der Lehrbefugnis
an. Das gleiche gilt für ihre Beendigung nach 85 17 ff.
(2) Alle in 8 17, genannten Entscheidungen sind den anderen deutschen
 wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen.
Ss. 25
Übergangsbestimmungen
Diese Habilitationsordnung +ritt mit der Genehmigung durch das
Kultusministerium in Kraft, Cleichzeitig tritt die "Vorläufige
Habilitations- und Dozentenordnung"- genehmigt mit Erlass vom
12.9.1957 - ausser Kraft. Bereits in Bearbeitung befindliche Habi*
litationsgesuche werden nach der bisherigen Ordnung zu Ende geführt,

Genehmigt durch Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg
vom 14, April 1965 — Xi 1070/38 +,

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