m du
(2) Über jeden in dieser Ordnung’ vorgesehenen Beschluss der Fakultät
und des Grossen Senates ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Dekan bzw. vom Rektor und von dem Protokolilführer
zu unterschreiben ist.
(3) Entscheidungen, mit denen die Zulassung zum Habilitationsverfahren
abgelehnt oder das Habilitationsverfahren durch Nichtverleihung
der Lehrbefugnis beendet Oder die Zulassung zur
Wiederholung, die Umhabilitation oder die Erweiterung der Lehrbefugnis
abgelehnt oder die Lehrbefugnis widerrufen oder entzogen
wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen
dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen
eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Ss 24
Anzeigen
(1) Der Rektor zeipt dem Minister die Verleihung der Lehrbefugnis
an. Das gleiche gilt für ihre Beendigung nach 85 17 ff.
(2) Alle in 8 17, genannten Entscheidungen sind den anderen deutschen
wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen.
Ss. 25
Übergangsbestimmungen
Diese Habilitationsordnung +ritt mit der Genehmigung durch das
Kultusministerium in Kraft, Cleichzeitig tritt die "Vorläufige
Habilitations- und Dozentenordnung"- genehmigt mit Erlass vom
12.9.1957 - ausser Kraft. Bereits in Bearbeitung befindliche Habi*
litationsgesuche werden nach der bisherigen Ordnung zu Ende geführt,
Genehmigt durch Erlass des Kultusministeriums Baden-Württemberg
vom 14, April 1965 — Xi 1070/38 +,
A