Volltext: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Anh ans 
zur Habilitationsordnung der. Wechnischen uochschule Stuttgart. 
Vom 14. 4. 1965 
A) Besondere Bestimnungen zum Druck der Habilitationsschrift 
und die Anzahl der abzuliefernden Exemplare. 
Habilitationsschriften sind im Buchdruck zu veröffentlichen. 
Die Zahl der an die Hochschulbibliothek abzuliefernden Exem= 
plare beträgt 
1. „bei Veröffentlichung als Hochschulschrift, die nicht‘ im 
Buchhandel erscheint : 150 Expl. (mit Lebenslauf) 
2. bei Veröffentlichung in ‚einer wissenschaftlichen Zeit= 
schrift: . 60 Expl. (mit besonderem Umschlag u.Titelaufdruck) 
3. bei Buchveröffentlichung oder bei Veröffentlichung in / 
einer Reihe durch einen gewerblichen Verleger: 6 Expl. 
Bei Veröffentlichung nach 2. oder 3. ist in 6 Exemplare jes 
weils ein Blatt — maschinenschriftlich im Format der Ver= 
öffentlichung - mit dem Lebenslauf des Habilitanden am Schluß 
der Abhandlung einzulegen. 
Die Anzahl der zusätzlich an die Fakultät abzuliefernden Druck= 
exemplare der Habilitationsschrift wird von der Fakultät 
festgelegt. 
Verfahrensvorschrift 
Nach Erteilung der Lehrberechtigung gibt das Rektoramt das 
vorgelegte Manuskript der Habilitationsschrift.an die Fakul= 
tät zurück. Die Hochschulbibliothek sendet nach Eingang der 
Pflichtexemplare ein Stück. davon an die Fakultät und teilt 
gleichzeitig Veröffentlichungsart sowie Anzahl der einge* 
gangenen Pflichtexemplare mit. 
Die Fakultät prüft die Richtigkeit des Pflichtexemplars ana: 
hand des bei ihr liegenden Manuskripts und teilt. unter Rück= 
gabe des Exemplars der Bibliothek mit, ob die Pflichtexemplare 
für den Schriftentausch der Bibliothek freigegeben werden. 
Ferner bestätigt die Fakultät dem Rektoramt, daß der Dozent 
seine Habilitationsschrift gem. $ 11 der o.a.0rdnung. vers 
öffentlicht hat. 
Send nf Och 1900)
	        
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