Full text: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

Habe een en une 
der Technischen Hochschule Stuttgart 
541 
Bedeutung‘ der Habilitation 
Durch die Habilitatioh wird die Lehrbefugnis (venia legendi) 
für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet einer Fakultät 
der Technischen Hochschule Stuttgart erworben und die Rechts- 
stellung eines Privatdozenten begründet, 
S 2 
Voraussetzungen der Habilitation 
(1) Der Bewerber muss den Doktorgrad einer deutschen wissen- 
schaftlichen Hochschule oder einen gleichwertigen akademi- 
schen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule 
besitzen. Bewerber mit einem derartigen ausländischen Grad 
müssen im Besitz einer Genehmigung nach SS 2 oder 3 des 
Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.6.39 
(RGB1L.I S,995) sein, 
(2) Zwischen dem Erwerb des Doktorgrades und der Einreichung 
des Habilitationsgesuches sollen mindestens 2 Jahre liegen, 
in denen der Bewerber auf dem Gebiet gearbeitet hat, für das 
er die Lehrbefugnis zu erwerben beabsichtigt. 
(3) Der Bewerber soll eine Ausbildung haben, die ihn befähigt, 
einen akademischen Beruf ausserhalb der Hochschule auszuüben, 
(4) Von den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 kann in begründe- 
+en Ausnahmefällen aufgrund eines Fakultätsbeschlusses 
abgesehen werden, 
.
	        
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