(2) Der Senatsberichter muss Mitplied des Grossen Senats sein und
darf der Fakultät, bei der das Gesuch eingereicht ist, nicht
angehören.
(3) Der Senatsberichter hat folgende Pfiichten:
a) Er überprüft, ob das Gesuch in der Fakultät ordnungsger
mäss.behändelt wird,
b) Er wohnt den Sitzungen der Fakultät, in denen über das
Habilitationsgesuch beraten wird, ohne Stimmrecht bei.
Er hat das Recht, Fragen zu stellen.
c) Er wohnt dem wissenschaftlichen Vortrag und dem Kollo-
quium (S 8) Del,
4) Er erstattet nach: der Fakultätseitzung, in der über den
wissenschaftliichen Vortrag und das Kolloquium entschieden
wird, dem Grossen Senat einen schriftlichen Bericht,
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Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Habilitation beschliesst die Fakultät
aufgrund der allgemeinen fachlichen und persönlichen Eignung
des Bewerbers, Die Fakultät känn die Zulassung davon abhän-
gig machen, dass der beantragte Umfang der Lehrbefugnis
(5 3(1))) erweitept Oder eingeschränkt wird.
(2) Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn die erforderlichen
sächlıichen Voraussetzungen für eine selbständige Forschungs-
und Lehrtätigkeit des Bewerbers nicht gegeben sind.
(3) Die Zulassung kanz ferner abgelehnt werden, wenn der Bewer-
ber sich ohne überzeugende Begründung für ein Gebiet habili-
tieren will, das bei der Takultät nicht oder nur am Rande ge-
pflegt wird und nach den Entwicklungsabsichten der Fakultät
auch künftig nicht gepflegt werden soll, während es an einer
anderen Fakultät oder einer anderen Universität. oder Hoch-
schule in voller Breite vertreten ist.