Full text: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des angestrebten 
Lehrgebietes behandeln, etwa eine Stunde dauern und muß hohen 
Ansprüchen genügen. 
“) Im Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag findet unter der 
Leitung des Dekans mit dem Bewerber ein etwa einstündiges Kolloquium 
statt, an dem neben den Berichtern auch die übrigen Mitglieder der 
Fakultät teilnehmen. In diesem Kolloquium hat der Bewerber seine Auf- 
fassung über den Gegenstand seines Vortrags gegenüber etwaigen EBin- 
wendungen zu verteidigen und außerdem zu zeigen, daß er auch mit 
anderen Problemen seines Fachgebiets hinreichend vertraut ist. 
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Vollziehung der Habilitation 
‚1) Nach dem wissenschaftlichen Vortrag und dem Kolloquium beschließt 
die Fakultät, ob beim Großen Senat der Antrag auf Genehmigung der 
Lehrbefugnis gestellt werden soll. Die Annahme des Antrags bedarf 
eines mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefaßten Fakultätsbe- 
schlusses. 
(2) In Zweifelsfällen kann die Fakultät auch beschließen, dem Großen 
Senat eine Wiederholung des wissenschaftlichen Vortrags und des 
Kolloquiums vorzuschlagen. 
(3) Der Dekan legt den Beschluß der Fakultät und das Habilitations- 
gesuch mit allen Unterlagen dem Großen Senat über den Rektor zur 
Entscheidung vor, 
(4) Beschließt der Große Senat die Genehmigung des Habilitations- 
gesuchs, so ist die Lehrbefugnis damit erteilt und die Habili- 
tation vollzogen. Der Kektor verständigt hiervon den Antragsteller. 
(5) Über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. 
Diese muß enthalten: 
1. die wesentlichen Personalien des Bewerbers, 
2. das Thema der Habilitationsschrift, 
3. das Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis erteilt wird, 
4A. den Tag der Verleihung der Lehrbefugnis, 
5. die eigenhändigen Unterschriften des Dekans und des Rektors, 
6. das Siegel der Hochschule.
	        

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