Volltext : Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des angestrebten
Lehrgebietes behandeln, etwa eine Stunde dauern und muß hohen
Ansprüchen genügen.
“) Im Anschluß an den wissenschaftlichen Vortrag findet unter der
Leitung des Dekans mit dem Bewerber ein etwa einstündiges Kolloquium
statt, an dem neben den Berichtern auch die übrigen Mitglieder der
Fakultät teilnehmen. In diesem Kolloquium hat der Bewerber seine Auffassung
 über den Gegenstand seines Vortrags gegenüber etwaigen EBinwendungen
 zu verteidigen und außerdem zu zeigen, daß er auch mit
anderen Problemen seines Fachgebiets hinreichend vertraut ist.
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Vollziehung der Habilitation
‚1) Nach dem wissenschaftlichen Vortrag und dem Kolloquium beschließt
die Fakultät, ob beim Großen Senat der Antrag auf Genehmigung der
Lehrbefugnis gestellt werden soll. Die Annahme des Antrags bedarf
eines mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefaßten Fakultätsbeschlusses.

(2) In Zweifelsfällen kann die Fakultät auch beschließen, dem Großen
Senat eine Wiederholung des wissenschaftlichen Vortrags und des
Kolloquiums vorzuschlagen.
(3) Der Dekan legt den Beschluß der Fakultät und das Habilitationsgesuch
 mit allen Unterlagen dem Großen Senat über den Rektor zur
Entscheidung vor,
(4) Beschließt der Große Senat die Genehmigung des Habilitationsgesuchs,
 so ist die Lehrbefugnis damit erteilt und die Habilitation
 vollzogen. Der Kektor verständigt hiervon den Antragsteller.
(5) Über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt.
Diese muß enthalten:
1. die wesentlichen Personalien des Bewerbers,
2. das Thema der Habilitationsschrift,
3. das Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis erteilt wird,
4A. den Tag der Verleihung der Lehrbefugnis,
5. die eigenhändigen Unterschriften des Dekans und des Rektors,
6. das Siegel der Hochschule.
            
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