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Antrittsvorlesung
Der Privatdozent hat spätestens in dem seiner Habilitation folgenden Se-
mester eine öffentliche Antrittvorlesung zu halten, zu der der Kektor
die Mitglieder des Lehrkörvers einlädt. Hierbei soll die Habilitations-
urkunde durch den Rektor oder dessen Stellvertreter in feierlicher Form
überreicht werden.
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Veröffentlichung der Habilitationsschrift
(1) Der Privatdozent hat die Habilitationsschrift innerhalb eines Jah-
res nach Verleihung der Lehrbefugnis zu veröffentlichen.
Ausnahmsweise kann eine Kürzung von der Fakultät genehmigt werden.
(2) In Ausnahmefällen kann der Dekan die Frist verlängern.
(3) Über die Art des Druckes und die Anzahl der abzuliefernden Exempla-
re yelten die vom Großen Senat erlassenen Bestimmungen zum Druck
der Habilitationsschrift und die Anzahl der "abzuliefernden
Exemplare".
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Wiederholung der Habilitation
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur in Ausnahmefällen, auch dann
nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Zurücknahme
eines Habilitationsgesuchs oder einem erfolglos beendeten Habili-
£t$ationsverfahren wiederholt werden. Die, Zulassung zur hWieder-
holung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ge-
faßten Beschlusses der Fakultät, wobei die Fakultät beschluß-
fähig ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend
sind.
(2) Die Fakultät kann eine im früheren Habilitationsverfahren ange-
nommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut
zulassen.
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den $$ 5 ff.