Full text: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

56 
Antrittsvorlesung 
Der Privatdozent hat spätestens in dem seiner Habilitation folgenden Se- 
mester eine öffentliche Antrittvorlesung zu halten, zu der der Kektor 
die Mitglieder des Lehrkörvers einlädt. Hierbei soll die Habilitations- 
urkunde durch den Rektor oder dessen Stellvertreter in feierlicher Form 
überreicht werden. 
$ 11 
Veröffentlichung der Habilitationsschrift 
(1) Der Privatdozent hat die Habilitationsschrift innerhalb eines Jah- 
res nach Verleihung der Lehrbefugnis zu veröffentlichen. 
Ausnahmsweise kann eine Kürzung von der Fakultät genehmigt werden. 
(2) In Ausnahmefällen kann der Dekan die Frist verlängern. 
(3) Über die Art des Druckes und die Anzahl der abzuliefernden Exempla- 
re yelten die vom Großen Senat erlassenen Bestimmungen zum Druck 
der Habilitationsschrift und die Anzahl der "abzuliefernden 
Exemplare". 
$ 12 
Wiederholung der Habilitation 
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur in Ausnahmefällen, auch dann 
nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Zurücknahme 
eines Habilitationsgesuchs oder einem erfolglos beendeten Habili- 
£t$ationsverfahren wiederholt werden. Die, Zulassung zur hWieder- 
holung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ge- 
faßten Beschlusses der Fakultät, wobei die Fakultät beschluß- 
fähig ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend 
sind. 
(2) Die Fakultät kann eine im früheren Habilitationsverfahren ange- 
nommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut 
zulassen. 
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den $$ 5 ff.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.