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14. Zeugnis über die _Diplom-Vorprüfung
14.1 Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt,
das die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das
Gesamturteil enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses zu unterzeichnen.
'4.2 Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie
als nicht bestanden, so kann der Kandidat ein Abgangszeugnis bean-
tragen, das die Noten über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält.
III, Diplom-Hauptprüfung
i5. Zulassung zur _Diplom-Hauptprüfung
5.) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung muß spätestens im
2.Studiensemester nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung in schrift-
licher Form beim Prüfungsamt gestellt werden.
5.& In Sonderfällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigen, daß
Teilprüfungen vorzeitig abgelegt werden.
5.3 Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung wird unbeschadet
der in 18.2 getroffenen Regelung stattgegeben, wenn
a) der Kandidat als ordentlicher Studierender an der Universität
Stuttgart eingeschrieben ist,
-) das Zeugnis einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule
über die bestandene Diplom-Vorprüfung in der Studienrichtung
Bauingenieurwesen vorliegt,
c) das Praktikantenamt das geforderte Baupraktikum als abgeleistet
bescheinigt,
d) die erforderlichen Nachweise über die in 15.5 aufgeführten
Prüfungsvorleistungen erbracht sind,
e) die Prüfungsgebühr bezahlt ist.
‚4 Zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung wird nur zugelassen, wer
die erste Teilprüfung in mindestens 4 Fächern bestanden hat.
‚5 Als Prüfungsvorleistungen gelten:
l.Teil Diplom-Hauptprüfung (Grundfachprüfung)
Anerkannte Übungsarbeiten der gewählten Grundfächer des
ersten Teils und der zugehörigen Grundfächer des zweiten
Teils der Diplom-Hauptprüfung.