Full text: Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

10 
14. Zeugnis über die _Diplom-Vorprüfung 
14.1 Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, 
das die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das 
Gesamturteil enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungs- 
ausschusses zu unterzeichnen. 
'4.2 Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie 
als nicht bestanden, so kann der Kandidat ein Abgangszeugnis bean- 
tragen, das die Noten über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält. 
III, Diplom-Hauptprüfung 
i5. Zulassung zur _Diplom-Hauptprüfung 
5.) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung muß spätestens im 
2.Studiensemester nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung in schrift- 
licher Form beim Prüfungsamt gestellt werden. 
5.& In Sonderfällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag genehmigen, daß 
Teilprüfungen vorzeitig abgelegt werden. 
5.3 Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung wird unbeschadet 
der in 18.2 getroffenen Regelung stattgegeben, wenn 
a) der Kandidat als ordentlicher Studierender an der Universität 
Stuttgart eingeschrieben ist, 
-) das Zeugnis einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule 
über die bestandene Diplom-Vorprüfung in der Studienrichtung 
Bauingenieurwesen vorliegt, 
c) das Praktikantenamt das geforderte Baupraktikum als abgeleistet 
bescheinigt, 
d) die erforderlichen Nachweise über die in 15.5 aufgeführten 
Prüfungsvorleistungen erbracht sind, 
e) die Prüfungsgebühr bezahlt ist. 
‚4 Zum zweiten Teil der Diplom-Hauptprüfung wird nur zugelassen, wer 
die erste Teilprüfung in mindestens 4 Fächern bestanden hat. 
‚5 Als Prüfungsvorleistungen gelten: 
l.Teil Diplom-Hauptprüfung (Grundfachprüfung) 
Anerkannte Übungsarbeiten der gewählten Grundfächer des 
ersten Teils und der zugehörigen Grundfächer des zweiten 
Teils der Diplom-Hauptprüfung.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.