1.1
2.Teil Diplom-Hauptprüfung (Vertiefungsprüfung)
8) Anerkannte Übungsarbeiten aus dem Stoff der gewählten
Vertiefungsfächer.
b) Anerkannte Seminarvorträge aus den gewählten
Vertiefungsfächern.
Anzahl, Umfang und Abgabetermin der Übungsarbeiten sind von den
zuständigen Prüfern festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben.
Über die Anerkennung der Übungsarbeiten entscheidet der Prüfer.
Mit seiner Genehmigung können Übungsarbeiten durch zusätzliche
Seminare und Praktika ersetzt werden.
5.6 Die Anmeldung erfolgt nach einem Prüfungsplan.
:,7 Kann ein Student ohne sein Verschulden die geforderten Prüfungs-
vorleistungen nicht nachweisen, 8o kann der Prüfungsausschuß ihm ge-
statten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
‚8 Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt
von einer Teilprüfung zulassen. Dem Rücktrittsgesuch kann nur dann
stattgegeben werden, wenn die in 3.4 aufgeführten Fristen nicht
überschritten werden.
Anerkennung anderweitig abgelegter Prüfungen
l Eine Diplom-Vorprüfung, die ein Kandidat an einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule in der Studienrichtung Bauingenieur-
wesen bestanden hat, wird anerkannt, sofern sie der Diplom-Vorprüfung
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig ist. Bei
Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für das aus-
ländische Bildungswesen zu hören.
< Eine Diplom-Vorprüfung, die ein Kandidat an deutschen oder ausländi-
schen wissenschaftlichen Hochschulen in vergleichbarer oder benach-
barter Studienrichtung bestanden hat, kann vom Prüfungsausschuß ganz
oder teilweise anerkannt werden.
In begründeten Fällen können nach Entscheidung des Prüfungsausschusses
Meile einer noch nicht abgeschlossenen Diplom-Hauptprüfung, die an
einer anderen Hochschule begonnen wurde, anerkannt werden, wenn in
allen abgelegten Einzelprüfungen mindestens die Beurteilung "aus-
reichend" erzielt wurde.
Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsvorleis tungen
Prüfungsvorleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden,
können vom Prüfungsausschuß im Benehmen mit den für die Fächer zu-
ständigen Prüfern ganz oder teilweise anerkannt werden.