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3. Zulassungsverfahren zur Diplom-Hauptprüfung
8,1 Über die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfalle im Benehmen mit dem zustän-
digen Prüfer. Zulassungen werden durch Anschlag bekanntgegeben. Die
Zulassung ist lediglich an die Erfüllung der formellen Voraussetzung
gebunden.
3,2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist oder nicht anerkannt
wurde,
b) die Prüfungsvorleistungen unvollständig sind und ein entsprechen-
der Nachweis nach 15.7 nicht erbracht werden kann,
oc) die Prüfungsgebühr nicht bezahlt wurde,
d) eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist,
e) die in 3.4 festgelegten Fristen überschritten werden.
.‚% Die Verweigerung der Zulassung wird dem Bewerber durch das Prüfungs-
amt schriftlich mitgeteilt.
. Umfang der _Diplom-Hauptprüfung
.l Die Diplom-Hauptprüfung, besteht aus
a) der schriftlichen Grundfachprüfung
b) der schriftlichen und mündlichen Vertiefungsprüfung
c) der Diplomarbeit.
c Grundfachprüfung
Die Grundfachprüfung umfaßt 5 nicht vertiefte Grundfächer aus
Anlage 1 der Prüfungsordnung, darunter alle nicht vertieften
Grundfächer der gewählten Vertiefungsrichtung.
Vertiefungsprüfung
Die Vertiefungsprüfung umfaßt 5 Vertiefungsfächer oder 2 Vertie-
fungsfächer und 3 weitere nicht vertiefte Grundfächer aus Anlage 1
der Prüfungsordnung. Mindestens 2 Vertiefungsfächer müssen einer
Vertiefungsrichtung angehören.
Die Vertiefungsprüfung besteht aus
a) einer schriftlichen Klausur
b) einer mündlichen Prüfung.
Gegenstand der Prüfung ist der Stoff aus Vertiefungsfach und zuge-
hörigem Grundfach.