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IV. Verleihung des akademischen Grades "Dipl.-Ing."
27. Diplom
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom ausge-
händigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-
Ingenieur" beurkundet., Als Datum des Diploms ist der Tag anzugeben,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
28. Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung
Stellt sich nachträglich heraus, daß unerläßliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplom-Hauptprüfung
nicht erfüllt waren, oder daß sich der Kandidat bei dieser Prüfung
unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat, so er-
klärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden und das
betreffende Zeugnis für ungültig. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis
hat der Kandidat zurückzugeben.
20. Aberkennung des_Diplomgrades
Die Entziehung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs
richtet sich nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade
vom 7.6.39 (RGB1l. I S.985) nebst Durchführungsbestimmungen.
50. Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch das
Kultusministerium in Kraft.
Für Studenten, die das Studium des Bauingenieurwesens im Winter-
semester 1969/70 oder später mit dem 1.Semester beginnen, gilt die
Ordnung uneingeschränkt.
Für Studenten des Bauingenieurwesens, die im Sommersemester 1969
im 1. bis 8.Semester stehen, gilt diese Prüfungsordnung in Ver-
bindung mit einer Übergangsregelung.
Für Studenten des Bauingenieurwesens, die im Sommersemester 1969
im 9. oder einem höheren Semester stehen, gilt die Prüfungsordnung
vom 1.8.66.