Volltext: Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

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IV. Verleihung des akademischen Grades "Dipl.-Ing." 
27. Diplom 
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom ausge- 
händigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom- 
Ingenieur" beurkundet., Als Datum des Diploms ist der Tag anzugeben, 
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 
28. Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Hauptprüfung 
Stellt sich nachträglich heraus, daß unerläßliche Voraussetzungen 
für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplom-Hauptprüfung 
nicht erfüllt waren, oder daß sich der Kandidat bei dieser Prüfung 
unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat, so er- 
klärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden und das 
betreffende Zeugnis für ungültig. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis 
hat der Kandidat zurückzugeben. 
20. Aberkennung des_Diplomgrades 
Die Entziehung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs 
richtet sich nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade 
vom 7.6.39 (RGB1l. I S.985) nebst Durchführungsbestimmungen. 
50. Inkrafttreten 
Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch das 
Kultusministerium in Kraft. 
Für Studenten, die das Studium des Bauingenieurwesens im Winter- 
semester 1969/70 oder später mit dem 1.Semester beginnen, gilt die 
Ordnung uneingeschränkt. 
Für Studenten des Bauingenieurwesens, die im Sommersemester 1969 
im 1. bis 8.Semester stehen, gilt diese Prüfungsordnung in Ver- 
bindung mit einer Übergangsregelung. 
Für Studenten des Bauingenieurwesens, die im Sommersemester 1969 
im 9. oder einem höheren Semester stehen, gilt die Prüfungsordnung 
vom 1.8.66.
	        
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