Volltext: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1920, Jg. 19)

Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 256. Jan. 1920 
37. 
Kommt eine vertragliche Vereinbarung zwischen 
den Beteiligten über die Uebernahme und die Ein- 
bringung der in den 88 1 und 5 bezeichneten An- 
lagen und Rechte zustande, so erfolgt die Ueber- 
nahme und Einbringung auf Grund dieser vertrag- 
lichen Vereinbarung. 
Kommt eine vertragliche Vereinbarung nicht 
zustande, so wird in einem Schiedsverfahren fest- 
gesetzt, welche Anlagen und Rechte auf das Reich 
zu übernehmen oder in die Gesellschaft einzubringen 
sind und unter welchen Bedingungen die Ueber- 
nahme und Einbringung zu erfolgen hat. 
88. 
In dem Schiedsverfahren gemäß 8& 7 entscheidet 
ein Schiedsgericht. 
Gegen die, Entscheidung des Schiedsgerichtes 
über die Höhe der Entschädigung ($ 4) oder Be- 
teiligung (85) ist Beschwerde an ein bei dem Reichs- 
Hinanzhof gebildetes Oberschiedsgericht zulässig. 
Die Entscheidungen im Schiedsverfahren erfolgen 
auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nach 
vorheriger Anhörung der Parteien und im Rahmen 
der Anträge der Parteien. Sie werden den Parteien 
zugestellt. 
8 9. 
Mit Zustellung der Entscheidung des Schieds- 
gerichts ($ 8 Absatz 1) an die Beteiligten gehen 
das Eigentum an den Anlagen und die Rechte ge- 
mäß dieser Entscheidung auf das Reich oder die 
Gesellschaft üher 
$ 10. 
Der Reichsschatzminister und die von ihm be- 
stimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunit 
über alle Umstände rechtlicher, technischer und wirt- 
schaftlicher Art zu verlangen, welche sich auf An- 
lagen und Rechte der in 88& 7 und 5 genannten 
Art beziehen. 
Zur Auskunit verpflichtet sind die Eigentümer, 
Betriebsunternehmer und Pächter der in 88 Z und 5 
genannten Anlagen und die Inhaber der in $ I 
Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Rechte sowie Per- 
sonen, die an Gesellschaften beteiligt sind, welchen 
solche Anlagen oder Rechte gehören oder welche 
den Betrieb solcher Anlagen führen. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt- 
machung oder durch Anfragen bei den einzelnen 
zur Auskunft Verpilichteten erfordert werden. 
8 21. 
Die zuständigen Stellen ($ 70 Absatz 1) und 
die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Er- 
mittlung richtiger Angaben Geschäftspapiere oder 
Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrich- 
tungen und Räume zu besichtigen. über welche 
Auskunft verlangt wird. 
$ 10. 
Kommt eine vertragliche Vereinbarung zwischen 
den Beteiligten über die Uebernahme und die Ein- 
bringung der in den 8&8 2 und $ bezeichneten An- 
'agen und Rechte zustande, so erfolgt die Ueber- 
nahme und Einbringung auf Grund dieser vertrag- 
lichen Vereinbarung. 
Kommt eine vertragliche Vereinbarung nicht 
zustande, so wird in einem Schiedsverfahren test- 
gesetzt, welche Anlagen und Rechte auf das Reich 
zu übernehmen oder in die Gesellschaft einzubringen 
sind und unler welchen Bedingungen die Ueber- 
nahme und Einbringung zu erfolgen hat. 
In dem Schiedsverfahren entscheidet ein Schieds- 
gericht von drei Mitgliedern. Je eines der- 
selben wird von dem Beteiligten und dem 
Reichsschatzminister bezeichnet. Der Ob- 
mann wird von den bezeichneten Schieds- 
richtern gewählt. Kommt eine Einigung der 
Schiedsrichter nicht zustande, so wird der 
Obmann von dem Präsidenten des Reichs- 
wirtschaftsgerichts ernannt. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts 
über die Höhe der Entschädigung (8 6) ©oder Be- 
teiligung ($ 6) ist Beschwerde an ein bei dem Reichs- 
finanzhofe gebildetes ÖOberschiedsgericht zulässig. 
Die Entscheidungen im Schiedsverfahren erfolgen 
auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nach 
vorheriger Anhörung der Parteien und im Rahmen 
der Anträge der Parteien. Sie werden den Parteien 
zugestellt. 
S 17. 
8 12. 
Mit Zustellung des Schiedsspruchs (8 77 Ab- 
satz 1) an die Beteiligten gehen das Eigentum an 
den Anlagen und die Rechte gemäß dieser Ent- 
scheidung auf das Reich oder die Gesellschaft über 
S 18. 
Der Reichsschatzminister und die von ihm be- 
stimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunit 
iber alle Umstände rechtlicher, technischer und wirt- 
schaftlicher Art zu verlangen, welche sich auf An- 
agen und Rechte der in 88 2 und 8 genannten 
Art beziehen. 
Zur Auskunit verpflichtet sind die Eigentümer, 
3Zetriebsunternehmer und Pächter der in 88 2 und 8 
zenannten Anlagen und die Inhaber der in 8 2 
Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Rechte sowie Per- 
sonen, die an Gesellschaften beteiligt sind, welchen 
solche Anlagen oder Rechte gehören oder welche 
den Betrieb solcher Anlagen führen. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt- 
machung oder durch Anfragen bei den einzelnen 
zur Auskunft Verpilichteten erfordert werden. 
8 14. 
Die zuständigen Stellen (& 13 Absatz 1) und 
die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Er- 
mittelung richtiger Angaben Geschäftspapiere oder 
Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrich- 
tungen und Räume zu besichtigen, über welche 
Auskunft verlanot wird.
	        
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