Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 256. Jan. 1920
37.
Kommt eine vertragliche Vereinbarung zwischen
den Beteiligten über die Uebernahme und die Ein-
bringung der in den 88 1 und 5 bezeichneten An-
lagen und Rechte zustande, so erfolgt die Ueber-
nahme und Einbringung auf Grund dieser vertrag-
lichen Vereinbarung.
Kommt eine vertragliche Vereinbarung nicht
zustande, so wird in einem Schiedsverfahren fest-
gesetzt, welche Anlagen und Rechte auf das Reich
zu übernehmen oder in die Gesellschaft einzubringen
sind und unter welchen Bedingungen die Ueber-
nahme und Einbringung zu erfolgen hat.
88.
In dem Schiedsverfahren gemäß 8& 7 entscheidet
ein Schiedsgericht.
Gegen die, Entscheidung des Schiedsgerichtes
über die Höhe der Entschädigung ($ 4) oder Be-
teiligung (85) ist Beschwerde an ein bei dem Reichs-
Hinanzhof gebildetes Oberschiedsgericht zulässig.
Die Entscheidungen im Schiedsverfahren erfolgen
auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nach
vorheriger Anhörung der Parteien und im Rahmen
der Anträge der Parteien. Sie werden den Parteien
zugestellt.
8 9.
Mit Zustellung der Entscheidung des Schieds-
gerichts ($ 8 Absatz 1) an die Beteiligten gehen
das Eigentum an den Anlagen und die Rechte ge-
mäß dieser Entscheidung auf das Reich oder die
Gesellschaft üher
$ 10.
Der Reichsschatzminister und die von ihm be-
stimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunit
über alle Umstände rechtlicher, technischer und wirt-
schaftlicher Art zu verlangen, welche sich auf An-
lagen und Rechte der in 88& 7 und 5 genannten
Art beziehen.
Zur Auskunit verpflichtet sind die Eigentümer,
Betriebsunternehmer und Pächter der in 88 Z und 5
genannten Anlagen und die Inhaber der in $ I
Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Rechte sowie Per-
sonen, die an Gesellschaften beteiligt sind, welchen
solche Anlagen oder Rechte gehören oder welche
den Betrieb solcher Anlagen führen.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt-
machung oder durch Anfragen bei den einzelnen
zur Auskunft Verpilichteten erfordert werden.
8 21.
Die zuständigen Stellen ($ 70 Absatz 1) und
die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Er-
mittlung richtiger Angaben Geschäftspapiere oder
Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrich-
tungen und Räume zu besichtigen. über welche
Auskunft verlangt wird.
$ 10.
Kommt eine vertragliche Vereinbarung zwischen
den Beteiligten über die Uebernahme und die Ein-
bringung der in den 8&8 2 und $ bezeichneten An-
'agen und Rechte zustande, so erfolgt die Ueber-
nahme und Einbringung auf Grund dieser vertrag-
lichen Vereinbarung.
Kommt eine vertragliche Vereinbarung nicht
zustande, so wird in einem Schiedsverfahren test-
gesetzt, welche Anlagen und Rechte auf das Reich
zu übernehmen oder in die Gesellschaft einzubringen
sind und unler welchen Bedingungen die Ueber-
nahme und Einbringung zu erfolgen hat.
In dem Schiedsverfahren entscheidet ein Schieds-
gericht von drei Mitgliedern. Je eines der-
selben wird von dem Beteiligten und dem
Reichsschatzminister bezeichnet. Der Ob-
mann wird von den bezeichneten Schieds-
richtern gewählt. Kommt eine Einigung der
Schiedsrichter nicht zustande, so wird der
Obmann von dem Präsidenten des Reichs-
wirtschaftsgerichts ernannt.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts
über die Höhe der Entschädigung (8 6) ©oder Be-
teiligung ($ 6) ist Beschwerde an ein bei dem Reichs-
finanzhofe gebildetes ÖOberschiedsgericht zulässig.
Die Entscheidungen im Schiedsverfahren erfolgen
auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nach
vorheriger Anhörung der Parteien und im Rahmen
der Anträge der Parteien. Sie werden den Parteien
zugestellt.
S 17.
8 12.
Mit Zustellung des Schiedsspruchs (8 77 Ab-
satz 1) an die Beteiligten gehen das Eigentum an
den Anlagen und die Rechte gemäß dieser Ent-
scheidung auf das Reich oder die Gesellschaft über
S 18.
Der Reichsschatzminister und die von ihm be-
stimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunit
iber alle Umstände rechtlicher, technischer und wirt-
schaftlicher Art zu verlangen, welche sich auf An-
agen und Rechte der in 88 2 und 8 genannten
Art beziehen.
Zur Auskunit verpflichtet sind die Eigentümer,
3Zetriebsunternehmer und Pächter der in 88 2 und 8
zenannten Anlagen und die Inhaber der in 8 2
Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Rechte sowie Per-
sonen, die an Gesellschaften beteiligt sind, welchen
solche Anlagen oder Rechte gehören oder welche
den Betrieb solcher Anlagen führen.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekannt-
machung oder durch Anfragen bei den einzelnen
zur Auskunft Verpilichteten erfordert werden.
8 14.
Die zuständigen Stellen (& 13 Absatz 1) und
die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Er-
mittelung richtiger Angaben Geschäftspapiere oder
Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrich-
tungen und Räume zu besichtigen, über welche
Auskunft verlanot wird.