Full text: Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

Als Semester gelten die an einer deutschen wissenschaftlichen Hoch- 
schule in der Studienrichtung Bauingenieurwesen belegten Studien- 
halbjahre. Die Zählung der Semester wird durch Beurlaubung und 
Exmatrikulation unterbrochen. 
Das Studium an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen wird bei 
der Festlegung der Fristen nicht berücksichtigt. 
Prüfungsausschuß 
Der Prüfungsausschuß ist die an der Universität Stuttgart für die 
Entscheidung in Prüfungssachen der Studienrichtung Bauingenieurwesen 
zuständige Stelle. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und weitere 
Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Abteilung für Bau- 
ingenieur- und Vermessungswesen bestellt. *) 
Der Prüfungsausschuß stellt auf Grund der Einzelnoten das Gesamturteil 
fest. 
Zur Beurteilung von Einzelfällen kann der Prüfungsausschuß einen Sonder- 
ausschuß bestellen. Sonderausschüsse können keine Entscheidungen treffen. 
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leitet 
alle Beratungen und Beschlußfassungen des Prüfungsausschusses. Er 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten 
werden. Er regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitgliedes 
des Prüfungsausschusses die Stellvertretung. 
Der Vorsitzende bestellt die Prüfer und die Beisitzer in mündlichen 
Prüfungen und gibt ihre Namen bekannt. Zum Prüfer kann nur bestellt 
werden, wer in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt eine 
Lehrtätigkeit ausgeübt hat. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter hat das 
Recht, den Prüfungen beizuwohnen. 
Dem Prüfungsausschuß ist ein Prüfungssekretär beigegeben, der vom 
Rektoramt der Universität im Benehmen mit dem Ausschuß bestellt wird. 
Öffentlichkeit mündlicher Prüfungen 
Bei mündlichen Prüfungen ist Öffentlichkeit dadurch sicherzustellen, 
daß Studenten des gleichen Fachgebietes als Zuhörer zugelassen werden. 
Gemäß Verordnung des Staatsministeriums vom 11.4.25 (Reg.B1.S.54) 
bestellt das Innenministerium einen Regierungsvertreter als weite- 
res Mitglied des Prüfungsausschusses.
	        

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