; Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsvorleistungen
zur Diplom-Vorprüfung
7.1 Prüfungsvorleistungen, die in einschlägigen Studiensemestern deutsch-
sprachiger wissenschaftlicher Hochschulen erbracht wurden, werden
anerkannt.
'.? Prüfungsvorleistungen, die in einschlägigen Studiensemestern nicht-
deutschsprachiger wissenschaftlicher Hochschulen erbracht wurden,
werden anerkannt, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen
wird. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen zu hören.
Prüfungsvorleistungen, die in Studiensemestern benachbarter Stuädien-
richtungen erbracht wurden, kann der Prüfungsausschuß ganz oder
teilweise anerkennen.
4 Über die Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsvorleistungen
entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den für die Fächer
zuständigen Prüfern. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß
auch Teile einer begonnenen Diplom-Vorprüfung anerkennen, wenn in
allen abgelegten Einzelprüfungen mindestens die Beurteilung "aus-
reichend" erzielt wurde.
'., Zulassungsverfahren zur Diplom-Vorprüfung
3.1 Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfalle im Benehmen mit dem zustän-
digen Prüfer. Zulassungen werden durch Anschlag bekanntgegeben. Die
Zulassung ist lediglich an die Erfüllung der formellen Voraussetzungen
gebunden.
2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die Prüfungsvorleistungen unvollständig sind und ein entsprechen-
der Nachweis nach 6.5 nicht erbracht werden kann,
b) die Prüfungsgebühr nicht bezahlt wurde,
c) eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist,
d) die in 3.4 festgelegten Fristen überschritten werden.
= Die Verweigerung der Zulassung wird dem Bewerber durch das Prüfungs-
amt schriftlich mitgeteilt.