Full text: Ordnung der Diplomprüfung für Bauingenieure (1969)

; Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsvorleistungen 
zur Diplom-Vorprüfung 
7.1 Prüfungsvorleistungen, die in einschlägigen Studiensemestern deutsch- 
sprachiger wissenschaftlicher Hochschulen erbracht wurden, werden 
anerkannt. 
'.? Prüfungsvorleistungen, die in einschlägigen Studiensemestern nicht- 
deutschsprachiger wissenschaftlicher Hochschulen erbracht wurden, 
werden anerkannt, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen 
wird. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle 
für ausländisches Bildungswesen zu hören. 
Prüfungsvorleistungen, die in Studiensemestern benachbarter Stuädien- 
richtungen erbracht wurden, kann der Prüfungsausschuß ganz oder 
teilweise anerkennen. 
4 Über die Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsvorleistungen 
entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den für die Fächer 
zuständigen Prüfern. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß 
auch Teile einer begonnenen Diplom-Vorprüfung anerkennen, wenn in 
allen abgelegten Einzelprüfungen mindestens die Beurteilung "aus- 
reichend" erzielt wurde. 
'., Zulassungsverfahren zur Diplom-Vorprüfung 
3.1 Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Vorsitzende 
des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfalle im Benehmen mit dem zustän- 
digen Prüfer. Zulassungen werden durch Anschlag bekanntgegeben. Die 
Zulassung ist lediglich an die Erfüllung der formellen Voraussetzungen 
gebunden. 
2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn 
a) die Prüfungsvorleistungen unvollständig sind und ein entsprechen- 
der Nachweis nach 6.5 nicht erbracht werden kann, 
b) die Prüfungsgebühr nicht bezahlt wurde, 
c) eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist, 
d) die in 3.4 festgelegten Fristen überschritten werden. 
= Die Verweigerung der Zulassung wird dem Bewerber durch das Prüfungs- 
amt schriftlich mitgeteilt.
	        

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