Volltext : Promotionsordnung der Universität Stuttgart (1973)

2. Kommt keine Einigung über die Beurteilung der Prüfung unter
 den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zustande, so
entscheidet die Fakultät ondgültig.
3. Das Ergebnis, das sowohl das Urteil über die Promotionsarbeit
 als auch über die mündliche Prüfung umfaßt, wird dem
Bewerber vor dem Prüfungsausschuß durch den Vorsitzenden mitgeteilt.

4, Die Urteile lauten: nicht bestanden
bestanden
gut bestanden
sehr gut bestanden
mit Auszeichnung bestanden.
5. Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Fakultät unter Mitteilung
 des Urteils beim Rektor den Antrag, dem Bewerber den
Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Doktors der Naturwissenschaften
 oder eines Doktors der Philosophie zu verleihen.
6. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, So kann sich der
Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf von 6 Monaten,
jedoch längstens innerhalb $ines Jahres, zu ihrer Wiederholung
melden.
8,
Verfielfältigung der Dissertation
Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewerber dem Hauptberichter
 1 Exemplar des Manuskripts seiner Dissertation, in dem
etwaige während des Prüfungsverfahrens dem Bewerber auferlegte Änderungen
 berücksichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit
und gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei. Vorher darf
die Dissertation nicht veröffentlicht werden. Der Hauptberichter be:

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