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(2) Entscheidungen, mit denen die Zulassung zum Habilitations«=
verfahren abgelehnt oder das Habilitationsverfahren ohne
Habilitation beendet oder die Zulassung zur Wiederholung ab-
gelehnt wird, bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen
dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen
eine Rechtsmittelbelehrung enthalten,
Qu
Schlußbestimmung
Diese Habilitationsordnung tritt mit der Genehmigung durch das
Kultusministerium in Kraft.