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Verfahrensbestimmung
(1) Die Fakultät ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen und die
wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossenen Mitglieder
werden mitgezählt bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht
aber bei der Berechnung der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(2) Entscheidungen, in denen die Erweiterung oder Änderung der Lehrbefug-
nis abgelehnt oder die Lehrbefugnis widerrufen oder entzogen wird,
bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen zu-
gestellt werden. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. (durch Aushang
mit Wirkung vom 26.9.1974 bekanntgemacht)
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